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Die vorgeschriebene Kontrollzeit von zehn Minuten vor der ersten Atemalkoholmessung dient dazu, die Gefahr der Verfälschung der Messwerte durch Mund- oder Mundrestalkohol auszuschließen. Wird diese Kontrollzeit nicht eingehalten, führt dies zumindest in Fällen, in denen der Grenzwert gerade erreicht oder nur geringfügig überschritten wurde (z.B. 0,26 mg/l), zur Unverwertbarkeit der Messung. Ein unverwertbares Messergebnis kann auch nicht durch Hinzuziehung eines Sachverständigen geklärt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |