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Bei der Beantwortung der Frage, ob die Vertretungsmacht des Verteidigers im Sinne von § 329 Abs. 2 StPO nachgewiesen ist, darf nicht aus dem Blick geraten, dass – jedenfalls dann, wenn nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat – die Alternative zu dessen Vertretung in der Berufungshauptverhandlung in der umstandslosen Verwerfung seines Rechtsmittels besteht. Nach Lage des Einzelfalles kann es daher unbedenklich sein, wenn der Verteidiger die Vollmachturkunde selbst, etwa um das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens im Betreff der Vollmachturkunde, vervollständigt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung eines Termins zur Berufungshauptverhandlung erhält derjenige, den an der Versäumung des Termins kein Verschulden trifft, wobei unvorhergesehene Verkehrsbehinderungen, die auch durch Einrechnung einer angemessenen Zeitreserve nicht überbrückt werden können, die Versäumung entschuldigen können, wenn schlüssig dargetan ist, dass die Behinderung unvorhersehbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |