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Die Beweiswürdigung ist unzureichend, wenn das Tatgericht den Zugang eines Kündigungsschreibens eines Pflichtversicherungsvertrags lediglich vermutet, ohne dies dezidiert zu begründen. Ein Prämienrückstand führt nicht ipse iure zur Beendigung des Versicherungsvertrags; es bedarf grundsätzlich der Kündigung und ihres Zugangs (§ 38 Abs. 3 VVG). Auch vage Einlassungen oder Vorstrafen des Angeklagten ersetzen nicht die Feststellung einer zivilrechtlich wirksamen Kündigung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |