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Der Einwurf eines Fahrzeugschlüssels in den Briefkasten eines Autohauses begründet nicht ohne Weiteres den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 28 Abs. 2 VVG. Entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles, insbesondere ob für jedermann ersichtlich ist, dass der Schlüssel leicht herausgezogen werden kann oder sonstige äußere Umstände auf eine Unsicherheit hinweisen. Ein in einen besonders gesicherten, in das Gebäude integrierten und schwer zugänglichen Briefkasten eingeworfener Schlüssel stellt keine grobe Fahrlässigkeit dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |