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Ein Elektroroller ist ein Kraftfahrzeug im Sinne von § 316 StGB, für das der Mindestwert für die unwiderlegliche Annahme der Fahruntüchtigkeit bei einer BAK von 1,1 ‰ liegt. Dennoch können bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter außergewöhnliche Umstände vorliegen, die gegen die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB sprechen und eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 1 StPO nicht rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die abstrakten Gefahren als deutlich geringer als bei anderen Kraftfahrzeugen eingeschätzt werden und eine mangelnde Kenntnis der gleichen Alkoholgrenzwerte aufgrund der Verleitung zur Nutzung angenommen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |