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Ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt aufgrund einer schwierigen Rechtslage vor, wenn sich Fallgestaltungen aufdrängen, ob ein Beweisergebnis einem Verwertungsverbot unterliegt. Ausreichend ist hierfür, dass die Annahme eines Verwertungsverbotes ernsthaft in Betracht kommt, nicht ob tatsächlich von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |