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Eine Strafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d StGB setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der konkreten Gefahr und den durch die Unübersichtlichkeit der Strecke begründeten Risiken voraus, wobei positiv festzustellen ist, dass die Gefahr ohne die Unübersichtlichkeit des Streckenverlaufs nicht eingetreten wäre. Mit höchstmöglicher Geschwindigkeit im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist die nach den objektiven Umständen maximal erreichbare Geschwindigkeit gemeint, und § 315d Abs. 5 StGB setzt Vorsatz auch in Bezug auf die Herbeiführung einer konkreten Gefährdung voraus. Bei der Prüfung besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr sind sowohl das Verhalten des Tatopfers als auch die grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrweise des Täters von besonderem Gewicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |