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Die Anforderungen an die Substantiierung eines Entschuldigungsvorbringens bei Nichterscheinen vor Gericht dürfen nicht aufgrund unbestätigter Tatvorwürfe in einem anderen Verfahren erhöht werden. Verbleibende Zweifel an der Existenz eines berechtigten Entschuldigungsgrundes dürfen nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet werden, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die eine übermittelte Bescheinigung als erwiesen falsch oder offensichtlich unrichtig erscheinen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |