Das Verkehrslexikon

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BayObLG v. 31.03.2020: Unzulässige Erhöhung der Anforderungen an Entschuldigungsvorbringen bei Nichterscheinen vor Gericht




Das BayObLG (Urteil vom 31.03.2020 - 202 StRR 29/20) hat entschieden:

   Die Anforderungen an die Substantiierung eines Entschuldigungsvorbringens bei Nichterscheinen vor Gericht dürfen nicht aufgrund unbestätigter Tatvorwürfe in einem anderen Verfahren erhöht werden. Verbleibende Zweifel an der Existenz eines berechtigten Entschuldigungsgrundes dürfen nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet werden, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die eine übermittelte Bescheinigung als erwiesen falsch oder offensichtlich unrichtig erscheinen lassen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Gründe:


Gründe dieser Art zeigt das angegriffene Urteil allerdings gerade nicht auf, und zwar auch nicht mit dem Hinweis auf bislang unbestätigte Feststellungen einer zugelassenen Anklage in einem anderen, von der Kammer beigezogenen Verfahren zu der Angeklagten dort in völlig anderem Zusammenhang und zu anderen Zeiträumen unter gänzlich anderen Umständen zur Last gelegten Tatvorwürfen, mögen diese auch rein äußerlich betrachtet gewisse Ähnlichkeiten zum hier allein relevanten und vom Senat zu beurteilenden prozessualen Geschehen aufweisen. Allein die Existenz dieser unbestätigten Tatvorwürfe durfte die Berufungskammer deshalb auch nicht zum Anlass nehmen, die Anforderungen an die Substantiierung des Entschuldigungsvorbringens über den erfolgten Sachvortrag der Angeklagten hinaus mit dem Ergebnis zu erhöhen, dass ihrem Entschuldigungsvorbringen jegliche Schlüssigkeit fehle.

Da auch sonstige Gründe dafür, dass die übermittelte Bescheinigung als erwiesen falsch oder sonst als offensichtlich unrichtig oder unzureichend anzusehen wäre, nicht ersichtlich sind, blieb für das Landgericht offen, ob der Angeklagten das Erscheinen unter Berücksichtigung der attestierten Krankheit tatsächlich nicht zumutbar oder nicht möglich war, weshalb ihr Ausbleiben nicht als unentschuldigt hätte angesehen werden dürfen.3. Die ebenfalls erhobene (unausgeführte) Sachrüge, über die der Senat aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht mehr zu entscheiden braucht, führte, da das angefochtene Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO keinen sachlich-rechtlichen Inhalt hat, nur zur Prüfung der Frage, ob Verfahrenshindernisse vorliegen (vgl. neben BGHSt 21, 242 und BayObLGSt 2000, 138/140 u.a. OLG Bamberg, Beschl.

Bayerisches Oberstes Landesgericht, 202 StRR 29/20, Entscheidung vom 31.03.2020 [IWW-Abruf 216398, Urteilsvolltext]

fen.3. Die ebenfalls erhobene (unausgeführte) Sachrüge, über die der Senat aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht mehr zu entscheiden braucht, führte, da das angefochtene Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO keinen sachlich-rechtlichen Inhalt hat, nur zur Prüfung der Frage, ob Verfahrenshindernisse vorliegen (vgl. neben BGHSt 21, 242 und BayObLGSt 2000, 138/140 u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 06.03.2013 ‒ 3 Ss 20/13 = OLGSt StPO § 329 Nr 32; KG, Beschl. v. 16.09.2015 ‒ 121 Ss 141/15 = NStZ 2016, 234 und zuletzt OLG Saar-brücken a.a. O.); solche sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. III.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, weil das Landgericht verfahrensfehlerhaft verbleibende Zweifeln an der ausweislich der Urteilsgründe von ihm selbst für möglich gehaltenen Existenz eines berechtigten und von der Angeklagten ausdrücklich geltend gemachten Entschuldigungsgrundes zu Lasten der Angeklagten gewertet und damit den Ausnahmecharakter der Bestimmung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verkannt hat. Der Senat braucht deshalb nicht mehr darüber zu befinden, ob das Landgericht auch deshalb sei-ne Aufklärungs- und Fürsorgepflicht verletzt hat, weil es nach dem durch die Praxisöffnungs- bzw.

sprechzeiten bedingten Scheitern seiner Aufklärungsbemühungen trotz denkbarer weiterer und ebenfalls im Wege des Freibeweises zu bewerkstelligender Möglichkeiten zur Klärung der Sachlage, etwa des Versuchs, einen der behandelnden Frauenärzte unter einer privaten Rufnummer zu erreichen, von einer weiteren Aufklärung abgesehen hat. IV. Aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers ist das angefochtene Urteil einschließlich der Fest-stellungen aufzuheben (§ 353 StPO) und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. V. Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 4 StPO.

RechtsgebieteGG, StPOVorschriftenArt. 103 Abs. 1 GG, § 154 Abs. 2 StPO, § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 300, § 329 Abs. 7 StPO, § 333 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 4 StPO, § 353 StPO, § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO

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