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Nach § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG ist die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine solche anderweitige Bestimmung existiert für die Unterlassung der Herausgabe bestimmter Unterlagen an den Betroffenen bzw. seinen Verteidiger im Bußgeldverfahren nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |