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Nach einem Verkehrsunfall können die Kosten für die Erstellung eines Schadensgutachtens als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist. Die Erforderlichkeit richtet sich nach dem Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung, wobei die obere Grenze durch die vertragliche Vereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigem gezogen wird. Die Höhe der Rechnung hat eine Indizwirkung, wenn sie beglichen wurde, und die BVSK-Honorarbefragung 2020 kann als Schätzgrundlage für Nebenkosten dienen, wobei eine Überschreitung um mehr als 20% die Erforderlichkeit entfallen lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |