Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Köln v. 27.08.2022: Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall und deren Bemessung anhand der BVSK-Tabelle




Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 27.08.2022 - 271 C 65/22) hat entschieden:

   Nach einem Verkehrsunfall können die Kosten für die Erstellung eines Schadensgutachtens als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist. Die Erforderlichkeit richtet sich nach dem Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung, wobei die obere Grenze durch die vertragliche Vereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigem gezogen wird. Die Höhe der Rechnung hat eine Indizwirkung, wenn sie beglichen wurde, und die BVSK-Honorarbefragung 2020 kann als Schätzgrundlage für Nebenkosten dienen, wobei eine Überschreitung um mehr als 20% die Erforderlichkeit entfallen lässt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Gutachten

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 253,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.05.2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Gründe:


Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 253,06 € gemäß §§ 2 Abs. 1 lit. b), 6 AusIPfIVG i. V. m. § 115 WG i. V. m. §§7,18 StVG.

Die Voraussetzungen eines Direktanspruches gegen den Beklagten sind gegeben.

Vorliegend ist es im Inland zu einem Schadensfall mit einem Kraftfahrzeug aus der gekommen. Der Beklagte ist als das HHHII passivlegitimiert, denn im Rahmen des hat er gemäß §§ 2 Abs. 1 lit. b), 6 AusIPfIVG i. V. m § 115 WG neben dem ausländischen Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers zu übernehmen.

Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Für die Erstellung des Gutachtens waren Kosten in Höhe von 1.345,06 € erforderlich, worauf die Beklagte bereits 1.092 € gezahlt hat. Offen ist der tenorierte Betrag.

Nach einem Verkehrsunfall können grundsätzlich die Kosten für die Erstellung eines Schadensgutachtens durch einen Sachverständigen als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.

Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, NJW 2007, 1450; VersR 2005, 380; NJW RR 1989, 953).

Was insoweit erforderlich und zweckmäßig ist, richtet sich nach dem Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung (BGH, NJW 2005, 356). Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Höhe der Sachverständigenkosten. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen zu den gegebenen Konditionen für geboten erachten durfte.

Die obere Grenze der Erforderlichkeit wird durch die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen gezogen. Denn wenn der Sachverständige Preise in Rechnung stellt, die über den vertraglich vereinbarten Preisen liegen, ist der Geschädigte mangels vertraglicher Grundlage nicht mit einem Honoraranspruch belastet, so dass es insofern an einem Schaden mangelt. Hier haben die Klägerin und das SachverständigenbAmtsgericht Köln I, 271 C 65/22, Entscheidung vom 27.08.2022 [IWW-Abruf 231103, Urteilsvolltext]

urch die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen gezogen. Denn wenn der Sachverständige Preise in Rechnung stellt, die über den vertraglich vereinbarten Preisen liegen, ist der Geschädigte mangels vertraglicher Grundlage nicht mit einem Honoraranspruch belastet, so dass es insofern an einem Schaden mangelt. Hier haben die Klägerin und das Sachverständigenbüro ausweislich der Anlage 2 (BI. 13 d. A.) vereinbart, dass das Sachverständigenbüro sein Honorar in Anlehnung an die Schadenhöhe gemäß vor Ort eingesehener und umseitig abgedruckter Honorarvereinbarung des Sachverständigenbüros zzgl. erforderlicher Nebenkosten berechnet. Die Honorartabelle (Anlage 7, BI. 56 d. A.) weist neben einem Grundhonorar auch im Einzelnen aufgeschlüsselte Nebenkosten aus. Das Bestreiten der Beklagten, dass Nebenkosten vereinbart worden seien, ist angesichts dessen unsubstantiiert. Ein Verstoß gegen § 305c BGB ist nicht ersichtlich. Die vereinbarten Nebenkosten entsprechen denjenigen der BVSK-Tabelle 2020. Die Abrechnung hält sich vollumfänglich im Rahmen der Vereinbarung. Dabei kann hinsichtlich des abgerechneten Grundhonorars offen bleiben, ob als Schadenshöhe gemäß der Honorarvereinbarung die Netto-Reparaturkosten laut Nachtragsgutachten von 8.707,34 € (10.361,74 € brutto) zzgl. merkantiler Wertminderung von 400 € oder der Wiederbeschaffungswert brutto von 9.500 € zugrunde zu legen sind. In beiden Fällen beträgt das Grundhonorar 957 €.

Der Höhe der Rechnung kommt eine Indizwirkung zu, da sie beglichen worden ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bildet nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 BGB (BGH, Urteil vom 26.04.2015, VI ZR 50/15). Denn dabei sind die besonderen Umstände des Geschädigten zu berücksichtigen, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten. Hier hat die Klägerin am 16.02.2022 den geltend gemachten Differenzbetrag vom 253,06 € an das Sachverständigenbüro gezahlt.

Dies ergibt sich aus den vorgelegten Auftragsdetails zur Überweisung, die die Klägerin selbst als Auftraggeberin ausweisen (Ani. 11, BI. 61 d. A.), sowie den Umsatzdetails zum Konto des Sachverständigenbüros (Ani. 12, BI. 62). Das Bestreiten der Beklagten ist nach Vorlage dieser Anlagen unsubstantiiert.

Die Beklagte hat gegen die Rechnungshöhe keine erheblichen Einwendungen vorgebracht. Sie hat nicht dargelegt, dass das Grundhonorar oder die Nebenkosten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. Dann könnte die Rechnung trotz Indizwirkung - gleichwohl nicht geeignet sein, den erforderlichen Aufwand abzubilden.

Gegen die Höhe des Grundhonorars hat das Gericht keine Bedenken. Im vorliegenden TotalAmtsgericht Köln I, 271 C 65/22, Entscheidung vom 27.08.2022 [IWW-Abruf 231103, Urteilsvolltext]

gegen die Rechnungshöhe keine erheblichen Einwendungen vorgebracht. Sie hat nicht dargelegt, dass das Grundhonorar oder die Nebenkosten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. Dann könnte die Rechnung trotz Indizwirkung - gleichwohl nicht geeignet sein, den erforderlichen Aufwand abzubilden.

Gegen die Höhe des Grundhonorars hat das Gericht keine Bedenken. Im vorliegenden Totalschadensfall richtet sich die maßgebliche Schadenshöhe nach dem Wiederbeschaffungswert brutto, nicht nach dem Wiederbeschaffungsaufwand.

Der Wiederbeschaffungswert beträgt hier 9.500 €. Der HB V-Korridor der BVSKTabelle 2020 reicht von 894 € bis 985 €. Der abgerechnete Wert von 957 € hält sich in diesem Rahmen.

Auch die Nebenkosten sind erforderlich. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Abrechnung von Nebenkosten dann nicht mehr erforderlich ist, wenn die Nebenkosten nach der Honorartabelle BVSK um mehr als 20% überschritten werden.

In einem solchen Fall sind sie derart überhöht, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Geschädigte dies hätte erkennen können. Das Gericht wendet hier gemäß § 287 ZPO die BVSK-Honorarbefragung 2020 als Schätzgrundlage für die Nebenkosten an, die diesbezüglich in etwa dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) entspricht.

Schreibkosten sind nach der BVSK-Tabelle mit 1,80 € je Seite und 0,50 € je Kopie und damit bei jedenfalls 14 Seiten nebst Kopien mit 25,20 € und 7 € berücksichtigungsfähig. Hieran ändert die EDV-gestützte Erstellung des Gutachtens nichts. Denn es ist nicht nur die Erstellung, sondern der gesamte Vorgang bis zur Aushändigung an den Kunden zu berücksichtigen. Das Bestreiten des Versands des Gutachtens nebst einer Kopie per Post ist unsubstantiiert. Die Klägerin hat die Sendungsbestätigung zur Nummer^HH|^^HIHH||vorgelegt (Ani. 6, BI. 55 d. A.). Auch aus dem Anschreiben des Sachverständigenbüros vom 26.04.2021 (Ani. 5, BI. 53 d. A.) ergibt sich, dass die Klägerin das Gutachten und die Rechnung in Papierform per Post zzgl. einer Kopie erhalten hat.

Die Kosten für die Fotos, die mit 2 € für das Original und 0,50 € pro Foto für den 2.

Fotosatz dem BVSK-Wert entsprechen, kann die Klägerin ebenso ersetzt verlangen.

Die Einwände der Beklagten überzeugen nicht. Die Anzahl von 28 Fotos ist in dem konkreten Fall nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Sachverständigen zur Beweissicherung für erforderlich gehaltene Anzahl der Lichtbilder überhöht gewesen ist und die Klägerin dies auch erkennen konnte. Dass durch die Erstellung der Fotos keine bzw. geringere Kosten als angegeben entstanden wären, hat die Beklagte lediglich pauschal behauptet. Das Gericht sah sich nicht veranlasst, von den regelmäßig zugrunde zu legenden Sätzen abzuweichen.

Die Pauschale für Porto/Telefonkosten von 15,00 € entspricht der BVSK-Erhebung 2020.

Auch die geltend gemachten Restwertermittlungskosten von pauschal 22,50 € sind als Fremdkosten zu berücksichtigen. Aus BlaAmtsgericht Köln I, 271 C 65/22, Entscheidung vom 27.08.2022 [IWW-Abruf 231103, Urteilsvolltext]

re Kosten als angegeben entstanden wären, hat die Beklagte lediglich pauschal behauptet. Das Gericht sah sich nicht veranlasst, von den regelmäßig zugrunde zu legenden Sätzen abzuweichen.

Die Pauschale für Porto/Telefonkosten von 15,00 € entspricht der BVSK-Erhebung 2020.

Auch die geltend gemachten Restwertermittlungskosten von pauschal 22,50 € sind als Fremdkosten zu berücksichtigen. Aus Blatt 15 des Gutachtens ergibt sich, dass der Sachverständige eine Restwertbörse ausgewertet hat, wobei keine regionalen Angebote, sondern lediglich überregionale Gebote erzielt werden konnten. Für die Klägerin als Laie ist jedenfalls nicht erkennbar, dass der pauschale Ansatz von 22,50 € netto für die Nutzung einer Restwertbörse überhöht wäre.

Ferner sind die geltend gemachten Fahrtkosten von 33,60 € erstattungsfähig. Das Gericht ist nach der schriftlichen Vernehmung des Zeugen davon überzeugt, dass der Zeuge im Rahmen der Gutachtenerstellung die Fahrtstrecke vom Sachverständigenbüro in Bi bis zum Besichtigungsort in Bi und zurück zum Sachverständigenbüro zurückgelegt hat. Er hat erklärt, Ersteller des Gutachtens zu sein und das klägerische Fahrzeug persönlich auf dem öffentlichen Parkplatz iMBBHBMMB besichtigt zu haben. Zudem hat er seiner Zeugenaussage ein reproduziertes Bild beigefügt, auf dem der benannte Parkplatz abgebildet ist. Der Parkplatz befinde sich nahe der Arbeitsstelle der Anspruchsstellerin. Die Zeugenaussage ist glaubhaft. Über die Verobjektivierung durch das beigefügte Lichtbild hinaus zeichnet sie sich besonders dadurch aus, dass der Zeuge als Besichtigungsort den Parkplatz angibt, während der Beweisbeschluss sich auf die Reparaturfirma bezog. Die Klägerseite hat erst nach Erlass des Beweisbeschlusses und Zusendung des Schreibens an den Zeugen richtiggestellt, dass der die gewesen sei.

Gegen die abgerechnete Fahrtstrecke von insgesamt 48 km für die Hin- und Rückfahrt von ■■■ nach Bi bestehen keine Bedenken. Unter Berücksichtigung der regionalen Kfz-Sachverständigendichte in städtischen Gebieten geht das Gericht davon aus, dass ein Geschädigter in der Regel innerhalb einer Entfernung von 25 km einen fachkundigen Sachverständigen seines Vertrauens finden kann. In diesem Rahmen hält sich die einfache Fahrtstrecke. Auch ist die Angabe der zurückgelegten Kilometer aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin nicht erkennbar überhöht. Die pro Kilometer abgerechneten 0,70 € entsprechen dem BVSK-Wert.

Demnach ergibt sich folgende Abrechnung: Grundhonorar 957,00 EUR Schreibkosten (14 Seiten) 25,20 EUR Schreibkosten Kopien (14 Seiten) 7,00 EUR Fotokosten (28 Stk.) 56,00 EUR Fotokosten Kopien (28 Stk.) 14,00 EUR Porto/Telefon 15,00 EUR Restwertermittlung 22,50 EUR Fahrtkosten 48 km ä 0,70 € 33,60 EUR Total netto 1.130,30 EUR Total brutto 1.345,06 EUR Abzüglich Zahlung

- 1.092,00 EUR Restforderung 253,06 EUR Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB analog. Die Klage ist dem Beklagten am 21.05.2022Amtsgericht Köln I, 271 C 65/22, Entscheidung vom 27.08.2022 [IWW-Abruf 231103, Urteilsvolltext]

n) 7,00 EUR Fotokosten (28 Stk.) 56,00 EUR Fotokosten Kopien (28 Stk.) 14,00 EUR Porto/Telefon 15,00 EUR Restwertermittlung 22,50 EUR Fahrtkosten 48 km ä 0,70 € 33,60 EUR Total netto 1.130,30 EUR Total brutto 1.345,06 EUR Abzüglich Zahlung

- 1.092,00 EUR Restforderung 253,06 EUR Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB analog. Die Klage ist dem Beklagten am 21.05.2022 zugestellt worden.

Der Beklagte kann sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht analog § 255 BGB berufen. Ein Anspruch des Beklagten auf Abtretung möglicher Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Sachverständigen aus dem Gutachtenauftrag ist jedenfalls erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat die Abtretung auf Blatt 8 der Klageschrift vom 04.05.2022 angeboten. Der Beklagte hat das Angebot durch die Erhebung der Einrede des § 255 BGB auf Blatt 17 der Klageerwiderung vom 08.06.2022 konkludent angenommen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 253,06 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO.

Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i. V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101,50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Amtsgericht Köln I, 271 C 65/22, Entscheidung vom 27.08.2022 [IWW-Abruf 231103, Urteilsvolltext]

den. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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