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Amtsgericht Münster v. 09.08.2022: Fahruntüchtigkeit unter Cannabiseinfluss: Kein hinreichender Tatverdacht ohne eindeutige Ausfallerscheinungen




Das Amtsgericht Münster (Urteil vom 09.08.2022 - 112 Cs 15/22) hat entschieden:

   Eine mit der 1,1 Promillegrenze nach Alkoholgenuss vergleichbare Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit nach Cannabiskonsum ist bislang medizinisch-naturwissenschaftlich nicht begründbar. Bei einer Verurteilung nach § 316 Abs. 1, 2. Alternative StGB muss vielmehr ein erkennbares äußeres Verhalten des Fahrzeugführers festgestellt werden, das auf seine durch den Cannabiskonsum hervorgerufene Fahruntüchtigkeit hindeutet. Allgemeine Merkmale des Drogenkonsums reichen hierfür nicht aus.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Regelmaessiger Konsum von Cannabis
und
Gelegentlicher Konsum von Cannabis

Gründe:


Gründe

Nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens erscheint der Angeschuldigte einer Straftat nicht hinreichend verdächtig. Hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich ist. Dem Angeschuldigten wird mit dem Strafbefehlsentwurf vom 30.06.2022 vorgeworfen, am 18.03.2022 gegen 19:20 in Münster mit einem Pkw in rauschmittelbedingt fahruntüchtigem Zustand unter anderem die Straße Osttor befahren zu haben. Er soll ausweislich der um 20:45 entnommenen Blutprobe unter Cannabiseinfluss gestanden haben. Die Fahruntüchtigkeit ergebe sich aus den Gezeigten körperlichen Auffälligkeiten am Unfallort (Zittern, Nervosität, auffällig kleine Pupillen) und der Tatsache, dass es zu einem Unfall mit einem geringen Sachschaden gekommen sei.

Die Eröffnung des Hauptverfahrens war gem. § 204 l StPO aus tatsächlichen Gründen abzulehnen, da die vorliegenden Beweise keinen hinreichenden Tatverdacht gegen den Angeschuldigten zu begründen vermögen. Hinreichender Verdacht besteht bei vorläufiger Tatbewertung dann, wenn die Verurteilung des Angeschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Danach muss zunächst die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass eine Straftat vom Angeschuldigten begangen wurde und es muss darüber hinaus auch wahrscheinlich sein, dass mit den Beweismitteln und Erkenntnismöglichkeiten der Hauptverhandlung eine Verurteilung wegen der Straftat möglich ist.

Das ist dahin zu präzisieren, dass im Beschlusszeitpunkt, ungeachtet der Unwägbarkeiten einer späteren Hauptverhandlung, auf Grund eines Evidenzurteils nach richterlicher Erfahrung entweder die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheinen oder ein Zweifelsfall vorliegen muss, Zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung notwendig sind. Die Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtslose Fälle ausfiltern, aber der Hauptverhandlung ansonsten nicht vorgreifen. Erscheint aber trotz Berücksichtigung der besonderen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung eineAmtsgericht Münster, 112 Cs 15/22, Entscheidung vom 09.08.2022 [IWW-Abruf 230848, Urteilsvolltext]

Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheinen oder ein Zweifelsfall vorliegen muss, Zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung notwendig sind. Die Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtslose Fälle ausfiltern, aber der Hauptverhandlung ansonsten nicht vorgreifen. Erscheint aber trotz Berücksichtigung der besonderen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung eine Verurteilung überwiegend unwahrscheinlich, scheidet eine Eröffnung aus. Der unbestimmte Rechtsbegriff "hinreichender Tatverdacht" eröffnet _ dabei einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielratim (ständige Rechtsprechung, vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.07.2008 -1 Ws 131/08 m. w. N.). Für den Rechtsgrundsatz in dubio pro reo ist für ein Wahrscheinlichkeitsurteil noch kein Raum.

Jedoch:kann der hinreichende Tatverdacht mit der Begründung verneint werden, dass das Gericht nach Aktenlage bei den gegebenen Beweismöglichkeiten am Ende wahrscheinlich nach diesem Grundsatz freisprechen wird. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt es vorliegend an einer Wahrscheinlichkeit der Verurteilung. Zwar steht fest, dass der Angeschuldigte unter Einfluss von Cannabinoiden ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr geführt hat. Ausweislich des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 17.05.2022 wurde der Konsum von Canabisprodukten nachgewiesen. In der Blutprobe konnte u.a. die Wirksubstanz THC mit einem Wert von (nur) 1,5 ng/ml nachgewiesen werden. Ob und inwieweit der Beschuldigte jedoch in der Lage gewesen war, das Fahrzeug sicher zu führen, ergibt sich aus dem bisherigen Akteninhalt nicht.

Eine mit der 1;1 Promillegrenze nach Alkoholgenuss vergleichbare Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit nach Cannabiskonsum ist bislang medizinisch-naturwissenschaftlich nicht begründbar. Bei einer Verurteilung nach § 316 Abs: 1, 2. Alternative StGB muss vielmehr ein erkennbares äußeresVerhalten des Fahrzeugführers festgestellt werden, das auf seine durch den Cannabiskonsum hervorgerufene Fahruntüchtigkeit hindeutet. Als solche Ausfallerscheinungen, die durch den Cannabiskonsum zumindest mit verursacht sein müssen, kommen • insbesondere in Betracht: eine auffällige, sei es regelwidrige, sei es besonders • sorglose und leichtsinnige Fahrweise, ein unbesonnenes Benehmen bei Polizeikontrollen, aber auch ein sonstiges Verhalten, das rauschbedingte Enthemmung und Kritiklosigkeit erkennen lässt, sowie Beeinträchtigungen der. Körperbeherrschung, wie z. B. Stolpern und Schwanken beim Gehen (vgl.

ngte Ausfallerscheinungen liegen hier nicht mit hinreichender Sicherheit vor. Aus dem Verkehrsunfallanzeige der Polizeibeamten vom 18.03.2022 ergibt sich keine der vorgenannten Ausfallerscheinungen, die auf den Cannabiskonsum zurückzuführen sind. Allein der Umstand, dass der Angeschuldigte bei dem Einfahren in die Parklücke auf dem Parkplatz des "Netto"-Supermarkts einen geparkten Pkw touchierte, kann nicht ausschließlich auf den vorhergehenden Cannabiskonsum zurückgeführt werden, denn es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass nur unter Einwirkung von Cannabinoiden stehende Fahrzeugführer von einen Unfall beim Einparken verursachen. Für einen solchen sind daneben verschiedenste andere Ursachen denkbar, wie z. B. Ablenkung, Fehleinschätzung von Abständen u.v.m. denkbar.

So hat der Angeschuldigte sich selbst dahingehend eingelassen, dass er durch seine Beifahrerin abgelenkt gewesen sei. Die Feststellung der Fahruntüchtigkeit setzt zwar nicht stets das Vorliegen eines Fahrfehlers voraus, sondern kann sich auch aus dem Zustand und dem Verhalten des Fahrzeugführers bei einer Kontrolle ergeben. Das setzt aber Auffälligkeiten voraus, die sich unmittelbar auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit beziehen, z. B. schwerwiegende Einschränkungen der Wahrnehmung und Reaktionsfähigkeit, mangelnde Ansprechbarkeit, Unfähigkeit zu koordinierten Bewegungen, extrem verlangsamte Reaktion. Allgemeine Merkmale des Drogenkonsums reichen hier nicht aus, wie z. B. gerötete Augen, erweiterte Pupillen, "verwaschene Sprache", verlangsamte oder unsichere Mbtorik, verzögertes Aufnahmevermögen, schläfriges Erscheinungsbild oder unvermittelte Stimmungsschwankungen, vgl.

Fischer StGB, § 316, Rn. 40ff.. Die von den Polizeibeamten in der Verkehrsunfallanzeige vom 18.03.2022 festgehaltenen Beobachtungen reichen insoweit nicht aus, um von einer Fahruntüchtigkeit des Angeschuldigten zweifelsfrei auszugehen. Der Angeschuldigte hat nach dem Unfall gewartet und selbst die Polizei verständigt. Allein der Umstand, dass er bei der Unfallaufnahme sehr nervös wirkte, leicht zitterte, sehr aufgebracht und hyperaktiv schien und seine Pupillen auffällig klein gewesen sein sollen, sind kleine besonderen Auffälligkeiten, sondern lassen sich auch mit dem Umstand des Unfallgeschehens selbst und der Anzeigenaufnahme durch die Polizei in Einklang bringen. Schließlich ist auch die Einlassung des Angeschuldigten vor Ort, dass er vier Tage zuvor Cannabis konsumiert haben will, kein ausreichendes Indiz für eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.

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