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Einer Rechnung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann Indizwirkung zu, wenn sie auf einer Preisvereinbarung beruht und vom Geschädigten bezahlt ist. Mangelt es an der vollständigen Zahlung der Rechnung, so ist zur Bestimmung der nach § 249 BGB erforderlichen Sachverständigenkosten im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzungsgrundlage heranzuziehen, wobei die Höhe der angemessenen bzw. üblichen Vergütung am besten nach dem Mittelwert zwischen den in den Spalten HB I und HB III angegebenen Beträgen zu bemessen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |