Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Tettnang v. 25.08.2022: Zur Bestimmung der erforderlichen Sachverständigenkosten bei Verkehrsunfallschäden; Indizwirkung unvollständig bezahlter Rechnungen




Das Amtsgericht Tettnang (Urteil vom 25.08.2022 - 8 C 164/22) hat entschieden:

   Einer Rechnung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann Indizwirkung zu, wenn sie auf einer Preisvereinbarung beruht und vom Geschädigten bezahlt ist. Mangelt es an der vollständigen Zahlung der Rechnung, so ist zur Bestimmung der nach § 249 BGB erforderlichen Sachverständigenkosten im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzungsgrundlage heranzuziehen, wobei die Höhe der angemessenen bzw. üblichen Vergütung am besten nach dem Mittelwert zwischen den in den Spalten HB I und HB III angegebenen Beträgen zu bemessen ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Gründe:


Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 14.02.2022 in Fried­ richshafen ein Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 280,52 € zu, §§7,17 StVG, 249 ff BGB, 115 WG.

Die Sachverständigenkosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und ge­ mäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung - wie im Streitfall - zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlan­ gen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wieder­ herstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den

- Seite 3 Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint.

Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich ge­ sehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist des­ halb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen.

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendendAmtsgericht Tettnang I, 8 C 164/22, Entscheidung vom 25.08.2022 [IWW-Abruf 231356, Urteilsvolltext]

Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einfluss­ möglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu neh­ men (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünsti­ gen Sachverständigen ausfindig zu machen.

Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regel­ mäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des aus­ gewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden)

Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkennt­ nismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder.

Der vom Kläger vorgelegten Rechnung des Sachverständigenbüros Briegel kommt für die Höhe der erforderlichen Herstellungskosten im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB keine Indizwirkung zu. Ei­ ner Rechnung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann Indizwirkung zu, wenn sie auf einer Preisvereinbarung beruht und vom Geschädigten bezahlt ist. Vorliegend mangelt es für die Annahme der Indizwirkung an der vollständigen Zahlung der Rechnung durch

- Seite 4 den Kläger. Zur Bestimmung der nach § 249 BGB erforderlichen Sachverständigenkosten folgt das Gericht der Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts Ravensburg (z. B. Urteil vom 29.03.2018, Az.: 1 S 151/17; Beschluss vom 18.06.2018, Az.: 1 S 64/18), die im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzungs­ grundlage heranzieht. Einer Berechnung des Grundhonorars der Sachverständigenkosten nach Zeitaufwand wird nicht gefolgt. Entsprechend den Ausführungen der Berufungskammer ist dabei die Höhe der angemessenen bzw. üblichen Vergütung am besten nach dem Mittelwert zwischen den in den Spalten HB I und HB III angegebenen Beträgen zu Amtsgericht Tettnang I, 8 C 164/22, Entscheidung vom 25.08.2022 [IWW-Abruf 231356, Urteilsvolltext]

nach § 287 ZPO die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzungs­ grundlage heranzieht. Einer Berechnung des Grundhonorars der Sachverständigenkosten nach Zeitaufwand wird nicht gefolgt. Entsprechend den Ausführungen der Berufungskammer ist dabei die Höhe der angemessenen bzw. üblichen Vergütung am besten nach dem Mittelwert zwischen den in den Spalten HB I und HB III angegebenen Beträgen zu bemessen ist (ebenso LG Freiburg i. Br., Urteil vom 24. November 2016 - 3 S 145/16 -, Rn. 22, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 28. Juli 2016 - 5 S 333/15 Rn. 12, juris). Der in der Spalte HB I angegebene Wert ist derjenige, der von 95 % der befragten Sachverständigen überschritten wird. Der Wert in der Spalte HB III ist derjeni­ ge Wert, der von 95 % der befragten Sachverständigen unterschritten wird. Durch einen Rückgriff auf den Korridor zwischen HB I und HB III werden damit Extremwerte herausgefiltert und gleich­ zeitig diejenigen Werte erfasst, die von ca. 90 % der Sachverständigen abgerechnet werden.

Dies ist eine bessere Schätzgrundlage als die Heranziehung des HB-V-Korridors, der nur die Ab­ rechnungspraxis von 50-60 % der befragten Sachverständigen erfasst, vgl. LG Ravensburg, Urteil vom 12. April 2018-1 S 151/17 -juris.

Entsprechend der der Befragung 2020 zu Grunde gelegten Tabellenauswertung (Mittelwertzwi­ schen HB I und HB III) sind vorliegend die angesetzten Kosten für das Grundhonorar in Höhe von ((615,00 € + 755,00 €): 2) netto 685,00 € ansatzfähig (Nettoreparaturkosten 5.356,19 €). Hinsicht­ lich der geltend gemachten Nebenforderungen liegen die mit der Klage angesetzten Positionen auch nach der Rechtsprechung der Berufungskammer allesamt innerhalb dem vorgegebenen Rahmen (bis 2,00 € pro Lichtbild für den Erstabzug, 0,50 € für den 2. Satz; bis 15,00 € Pauschale für Porto und Telefonkosten etc.; Schreibkosten von 1,80 € pro Seite, 0,50 € für Duplikate; 0,70 €/km an Fahrtkosten). Es sind für 8 Seiten Schreibkosten berechnungsfähig, insgesamt netto 14,40 €, für die Duplikate 4,00 €. Die Fotokosten sind im gemachten Umfang für 22 Fotos mit net­ to 44,00 €, für den 2. Satz mit 11,00 € ansatzfähig. Die Fahrtkosten sind bei Hin- und Rückfahrt von jeweils 22 km, insgesamt 44 km, mit 30,80 € ersatzfähig. Die Beauftragung eines Sachver­ ständigen in dieser Entfernung widerspricht nicht der Schadensminderungspflicht des Geschä­ digten. Insgesamt errechnet sich daher ein Anspruch in Höhe von netto 804,20 €, zzgl. 19 %

- Seite 5 Mwst. 152,80 € = 957,00 €. Abzüglich bereits bezahlter 621,14 € und weiterer 55,34 € (Zahlung nach Klageeinreichung vor Rechtshängigkeit) verbleiben 280,52 €.

Es ergibt sich daher ein restlicher Anspruch des Klägers auf Zahlung von Sachverständigenkos­ ten in Höhe von 280,52 €.

Die Entscheidung zum Zinsausspruch ergibt sich aus §§ 280, 286 ff BGB.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 91,269 Abs. 3 S. 3 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11,711, 713 ZPO.

RechtsbeheAmtsgericht Tettnang I, 8 C 164/22, Entscheidung vom 25.08.2022 [IWW-Abruf 231356, Urteilsvolltext]

or Rechtshängigkeit) verbleiben 280,52 €. Es ergibt sich daher ein restlicher Anspruch des Klägers auf Zahlung von Sachverständigenkos­ ten in Höhe von 280,52 €.

Die Entscheidung zum Zinsausspruch ergibt sich aus §§ 280, 286 ff BGB.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 91,269 Abs. 3 S. 3 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11,711, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Ravensburg Marienplatz 7 88212 Ravensburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Tettnang Montfortplatz 1 88069 Tettnang einzulegen.

- Seite 6 Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www,ejustice-bw,de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten ZusammenschlüAmtsgericht Tettnang I, 8 C 164/22, Entscheidung vom 25.08.2022 [IWW-Abruf 231356, Urteilsvolltext]

n. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www,ejustice-bw,de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermit­ teln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allge­ meinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüg­ lich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Richter am Amtsgericht Anstelle der Verkündung zugestellt an die Klagepartei am die beklagte Partei am e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beglaubigt Tettnang, 30.08.2022 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig ' BADEN- > WÜRTTEMBERG

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