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Im Bußgeldverfahren wegen einer OWi nach StVO ist dem Betroffenen bzw. dessen Verteidiger die Lebensakte des verwendeten Messgeräts, Name und Anschrift des Auswertebeamten nebst Schulungsnachweis und Anstellungsgrad sowie die Rohdaten der Messung und der gesamten Messreihe in digitaler Form (nebst Passwort und Token), soweit sie den Vorgang des Betroffenen betreffen, zur Verfügung zu stellen. Dies folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum fairen Verfahren. Ein Anspruch auf Herausgabe der kompletten Messdatenreihe besteht richtigerweise aus Datenschutzgründen nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |