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Die Rücknahme des Einspruchs ist bereits mit dem Eingang des Schriftsatzes bei Gericht wirksam geworden. Erfolgt dies vor Beginn der Hauptverhandlung, erwächst der Bußgeldbescheid in Rechtskraft und bildet ein Verfahrenshindernis, durch das sich das gerichtliche Verfahren von selbst erledigt hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können dem Betroffenen auferlegt werden, wenn die Rücknahme des Einspruchs so spät erfolgt, dass damit gerechnet werden muss, dass sie den zuständigen Spruchkörper vor dem Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr erreicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |