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Die Ablehnung eines Antrags auf Akten- oder Beweismitteleinsicht durch das erkennende Gericht unterliegt im Strafverfahren nicht der Beschwerde; gleiches gilt in Bußgeldverfahren für den Zeitraum ab Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid. Dies gilt auch, wenn neben einer Geldbuße ein Fahrverbot verhängt wurde, da in diesem Fall die Rechtsbeschwerde zulässig ist und die angefochtene Entscheidung somit gemäß § 305 Satz 1 StPO nicht der Beschwerde unterliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |