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Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 StPO liegen nicht vor, wenn die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ausnahmsweise widerlegt ist. Das abstrakte Gefährdungspotenzial von E-Scootern unterscheidet sich erkennbar von dem der 'klassischen' Kraftfahrzeuge und ist in erster Linie mit einem Fahrrad vergleichbar. Daher ist bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter in aller Regel zu prüfen, ob daraus auf eine Verantwortungslosigkeit des Beschuldigten geschlossen werden kann, die die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |