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Eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung, dass ein Gebrauchtfahrzeug eine grüne Umweltplakette führen darf, liegt nicht vor, wenn der Käufer mit dem Verkäufer nicht über die Plakette gesprochen hat und allein das Vorhandensein einer Plakette beim Kauf nicht ausreicht. Ein wirksam vereinbarter Gewährleistungsausschluss greift, wenn der Verkäufer den Mangel (unzutreffende grüne Plakette) nicht arglistig verschwiegen hat und nicht feststellbar ist, dass der Verkäufer als Unternehmer gehandelt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |