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Der dringende Tatverdacht einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) besteht auch bei Benutzung eines E-Scooters. Ein Irrtum über die für E-Scooter geltenden Promillegrenzen stellt einen vermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 StGB) dar, wenn sich der Beschuldigte vor Fahrtantritt seiner Alkoholisierung bewusst war und die Information über die Rechtslage leicht zugänglich ist. Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB wird nicht dadurch widerlegt, dass E-Scooter frei verfügbar sind oder der Beschuldigte von anderen Promillegrenzen ausging, insbesondere wenn auch die für Fahrradfahrer geltende Grenze überschritten wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |