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Kommt ein Einfahren aus einer untergeordneten Straße und ein Fahrstreifenwechsel auf einer mehrspurigen Vorfahrtsstraße zusammen, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen; ein Anscheinsbeweis greift hier nicht. Ein Wartepflichtiger, der auf den rechten Fahrstreifen einer Vorfahrtsstraße einbiegt, verletzt die Vorfahrt eines auf dem linken Fahrstreifen herankommenden Berechtigten nicht ohne weiteres und stets. Sind die Umstände des Unfallhergangs ungeklärt, ist eine Haftungsverteilung von 50:50 angemessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |