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Ein vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis begangenes Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Cannabis darf bei dem Erlass einer späteren Entziehungsverfügung berücksichtigt werden, da die Neuerteilung keine Zäsur bewirkt. Bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der wiederholt unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er den Cannabiskonsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist nur dann entbehrlich, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde ohne Weiteres feststeht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |