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OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 23.03.2020 - 2 Ss-OWi 256/20 - PTB-Verbot der Speicherung von Hilfsgrößen bei Messanlagen: Gegenstandslosigkeit von Beiziehungs- und Einsichtsanträgen

OLG Frankfurt a. M. v. 23.03.2020: PTB-Verbot der Speicherung von Hilfsgrößen bei Messanlagen: Gegenstandslosigkeit von Beiziehungs- und Einsichtsanträgen




Das OLG Frankfurt a. M. (Urteil vom 23.03.2020 - 2 Ss-OWi 256/20) hat entschieden:

   Die PTB hat die Speicherung von sog. Hilfsgrößen für die Messanlagen Poliscan FM 1 und ES 8.0 in ihren Baumusterprüfbescheinigungen untersagt. Die rechtliche Folge dieser Entscheidung ist, dass allfällige Beiziehungsanträge und Einsichtsanträge gegenstandslos sind, da die Messgeräte außer dem Falldatensatz keine "Hilfsgrößen" mehr speichern. Damit ist die "Parität des Wissens" sichergestellt und die Frage einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch nicht zugängliche Daten erledigt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zulassung von Messgeröäten durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB)


Gründe:


GründeAuf die Gegenerklärung bemerkt der Senat, dass die Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichts keine Rechtswirkung in Hessen entfaltet und die Ausführungen bereits in rechtlicher Hinsicht in der Sache nicht überzeugen. Aus technischen Gründen hat die PTB gestützt auf Anlage 2. 7.1. MessEV am 28. Februar 2020 in der neuen Baumusterprüfbescheinigung DE-17-M-PTB0033, Revision 1 für die hier streitgegenständliche Messanlage Poliscan FM 1 die Speicherung von sog. Hilfsgrößen untersagt (Zif. 1.2.3. S. 23 und Zif. 5.1. S. 32 der Baumusterprüfbescheinigung). Hintergrund ist die missbräuchliche Verwendung dieser gespeicherten Hilfsgrößen in sog. Gutachten. Gleichlautende Formulierungen finden sich auch in der Baumusterprüfbescheinigung DE-17-M-PTB-0017, Revision 3 für das Messgerät ES 8.0.

In beiden Baumusterprüfbescheinigung ist eine entsprechen Umrüstklausel für Altgeräte vorgesehen. Die rechtliche Folge dieser Entscheidung durch die PTB ist, da die Messgeräte außer dem Falldatensatz keine "Hilfsgrößen" mehr speichern, dass allfällige Beiziehungsanträge und Einsichtsanträge gegenstandslos sind. Die sog. "Parität des Wissens" zwischen Verfolgungsbehörde und Betroffenen ist damit sichergestellt. Es existieren nur noch die Daten (Falldaten), die die Verwaltungsbehörde zur Begründung ihres Vorwurfs verwenden darf. Die Frage, ob das rechtliche Gehör dadurch verletzt wird, dass mögliche weitere Daten aus dem Messgerät dem Betroffenen nicht zugänglich gemacht werden bzw. werden können, hat sich damit erledigt.

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