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Ein Bußgeldurteil muss grundsätzlich feststellen, ob der Motor eines Fahrzeugs lief oder manuell abgeschaltet war, wenn der Betroffene an einer roten Ampel ein elektronisches Gerät nutzte, da wer den Motor händisch abstellt und ein elektronisches Gerät nutzt, keine Ordnungswidrigkeit begeht (§ 23 Abs. 1b Nr. 1 StVO). Einer solchen Feststellung bedarf es jedoch nicht, wenn die Einlassung des Betroffenen dahin wiedergegeben wird, er habe lediglich einen anderen Gegenstand gehalten und nicht behauptet, den Motor ausgeschaltet zu haben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |