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Bei einem Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden ist der Fahrzeugschaden nach dem Wiederbeschaffungsaufwand abzüglich des Restwerts zu bemessen. Der Geschädigte kann sich nicht auf einen im eigenen Gutachten ausgewiesenen niedrigeren Restwert berufen, wenn ein höheres verbindliches Kaufangebot vorliegt, das bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen ist. Die Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten und Nutzungsausfallentschädigung ist im Einzelfall zu prüfen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |