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Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde bei Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Diese Bindung entfällt auch nicht ausnahmsweise, wenn die Entscheidung inhaltlich evident unrichtig ist, da die Fahrerlaubnisbehörde nicht prüfen muss, ob die punktebewehrte Ahndung zu Recht erfolgte. Die Bindung kann nachträglich nur entfallen, wenn die Entscheidungen im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgehoben worden sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |