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Maßgeblicher Verstoß im Sinne von § 4 (1) Satz 1 Buchst. d ARB 2012 ist bei der Abwehr von Ansprüchen (Passivprozess) allein das nach dem Vorbringen des Versicherungsnehmers ungerechtfertigte Geltendmachen von Gewährleistungsansprüchen durch den Gegner. Auf den Zeitpunkt des zugrundeliegenden Sachverhalts kommt es nicht an, wenn der Versicherungsnehmer seine Verteidigung nicht auf einen eigenen Rechtsverstoß stützt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |