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Die Heranziehung privater Dienstleister zur eigenständigen Feststellung und Verfolgung von Geschwindigkeitsverstößen im Rahmen der kommunalen Verkehrsüberwachung ist unzulässig. Die Gemeinde darf sich privater Dienstleister nur bedienen, wenn sie ‚Herrin' des Verfahrens bleibt, was die Kontrolle über Messparameter, Messvorgang, technische Hilfsmittel, Ermittlungsdaten und die Entscheidung über die Einleitung eines Bußgeldverfahrens umfasst. Bei der Inanspruchnahme von Leiharbeitnehmern für Messungen oder Auswertungen ist deren Handeln der Gemeinde zuzurechnen, wenn sie hinreichend integriert sind; die Kontrolle über digitale Ermittlungsdaten ist dabei nur gewährleistet, wenn diese auf einem ausschließlich der Gemeinde oder dem Leiharbeitnehmer zugänglichen Speichermedium liegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |