Das Verkehrslexikon

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Landgericht Chemnitz v. 05.02.2019: Herausgabe eines Pkw durch Abschleppdienst nach polizeilicher Sicherstellung und Geltendmachung von Standgebühren




Das Landgericht Chemnitz (Urteil vom 05.02.2019 - 3 S 1/18) hat entschieden:

   Der Eigentümer eines Pkw hat gegen einen Abschleppdienst, der das Fahrzeug nach polizeilicher Sicherstellung verwahrt, einen Anspruch auf Herausgabe gemäß § 985 BGB. Dem Abschleppdienst steht jedoch ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 683, 677, 304 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) für die angefallenen Verwahrkosten zu, sodass die Herausgabe Zug um Zug gegen Zahlung dieser Kosten zu erfolgen hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Standgebühren - Standkosten - Unterstellungsgebühren


Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Aue, Zweigstelle Stollberg, vom 29.11.2017 abgeändert und wie folgt gefasst: 1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Pkw BMW 530d, FIN: ..., Zug um Zug gegen Zahlung i. H.v. 1000.- EUR brutto nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.01.2018 herauszugeben. 2.

Der Kläger wird verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw BMW 530d, FIN: ..., an den Beklagten 1000.- EUR brutto nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.01.2018 zu zahlen. 3.

Im Übrigen wird die Klage und die Widerklage abgewiesen. II. Die weitere Berufung des Klägers und die weitere Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt der Kläger 9/10, der Beklagte 1/10.

Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz trägt der Kläger 1/13, der Beklagte 12/13.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Seite 2 Beschluss: Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 13.030,50 Euro.

Gründe:


I. Der Kläger ist Eigentümer des BMW 530d, der Beklagte ist Inhaber der Fa... in ... Er betreibt eine Kfz-Werkstatt mit Fahrzeughandel und Abschleppdienst.

Der Beklagte erhielt am 15.09.2017 einen Abschleppauftrag über die Polizei. Diese hatte das klägerische Fahrzeug beschlagnahmt und sichergestellt. Am 20.09.2017 erfolgte durch die Polizei die Freigabe gegenüber dem Beklagten.

Bei dem Fahrzeug des Klägers handelt es sich um einen 16 Jahre alten BMW 530d, der erheblich beschädigt und nicht mehr fahrfähig ist. Er ist nicht nutzbar. Der Kläger beziffen den Wert des BMW mit 1.000,00 EUR. Am 25.09.2017 kam es zu einem Telefongespräch zwischen Kläger und Beklagten. Der Beklagte teilte mit, der Kläger könne das Fahrzeug abholen. Er müsse jedoch Standgebühren und weitere Kosten für die Umsetzung des Fahrzeuges aus einer Halle des Beklagten auf dessen Hof bezahlen. Am 27.09.2017 erschien der Kläger persönlich in der Firma des Beklagten mit einem Containerfahrzeug, um das nicht fahrbereite Fahrzeug abzuholen. Der Beklagte verlangte vom Kläger die bis zu diesem Tage i. H.v. insgesamt 202,30 EUR angefallenen Auslagerungs- und Standgebühren für den Zeitraum vom 20.09.2017 bis 27.09.2017.

Der Kläger war und ist nacLandgericht Chemnitz, 3 S 1/18, Entscheidung vom 05.02.2019 [IWW-Abruf 212104, Urteilsvolltext]

Halle des Beklagten auf dessen Hof bezahlen. Am 27.09.2017 erschien der Kläger persönlich in der Firma des Beklagten mit einem Containerfahrzeug, um das nicht fahrbereite Fahrzeug abzuholen. Der Beklagte verlangte vom Kläger die bis zu diesem Tage i. H.v. insgesamt 202,30 EUR angefallenen Auslagerungs- und Standgebühren für den Zeitraum vom 20.09.2017 bis 27.09.2017.

Der Kläger war und ist nach wie vor nicht bereit, die verlangten Kosten an den Beklagten zu bezahlen. Daher verweigerte der Beklagte die Herausgabe. Er wies den Kläger in diesem Gespräch darauf hin, dass weitere Standgebühren i. H.v. täglich 10,00 EUR zzgl.

Mehrwertsteuer, mithin 11,90 EUR brutto, für die Unterbringung des Fahrzeuges auf dem Freigelände entstehen werden.

Seite 3 In der Folgezeit forderten die Parteien sowie die Prozessbevollmächtigten sich gegenseitig wechselseitig auf, der Kläger den Beklagten das Fahrzeug vorbehaltslos herauszugeben, der Beklagte hingegegen machte von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch und forderte den Kläger auf, gegen Bezahlung der angefallenen und noch weiter anfallenden Standgebühren sein Fahrzeug abzuholen.

Das Amtsgericht Aue, Zweigstelle Stollberg, hat mit Urteil vom 29.11.2017 die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass aufgrund des Zurückbehaltungsrechtes, das dem Beklagten gem. § 273 BGB i. V.m. § 683 BGB zustehe, eine Klageabweisung zu erfolgen habe.

Hiergegen führt der Kläger Berufung mit dem Ziel, den Beklagten zu verurteilen, den Pkw herauszugeben sowie den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwalts­ kosten i. H.v. 147,56 EUR zu zahlen.

Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, dass dem Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zurückbehaltungsrecht zustehe.

Insbesondere fehle jegliche vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien. Auch ein Anspruch aus § 683 BGB liege erkennbar nicht vor. Die Verwahrung des klägerischen Fahrzeuges auf dem Gelände des Beklagten entspräche weder dem tatsächlichen noch dem mutmaßlichen Willen des Klägers. Im Gegenteil, als der Kläger erfahren habe, dass sein Fahrzeug nach der Beschlagnahme freigegeben worden sei, habe er vom Beklagten dessen Herausgabe verlangt. Die Freigabe des Fahrzeuges durch die Polizei habe das öffentlich rechtliche Verwahrverhältnis nicht beendet.

Der Beklagte verteidigt das Ausgangsurteil und legt Anschlussberufung ein.

Hinsichtlich der Anschlussberufung trägt der Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, dass der Antrag aus dem Schriftsatz vom 24.11.2018 durch das Ausgangsgericht nicht verbeschieden wurde. Insoweit macht der Beklagte widerklagend Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges den Zahlungsanspruch für den Zeitraum vom 20.09.2017 bis zum 25.09.2017 für die Verwahrung des Fahrzeuges in der Sicherstellungshalle i. H.v. 89,25 EUR sowie Auslagerungsgebühren Seite 4 i. H.v. 77,85 EUR brutto sowie weitere StandgebühreLandgericht Chemnitz, 3 S 1/18, Entscheidung vom 05.02.2019 [IWW-Abruf 212104, Urteilsvolltext]

tsatz vom 24.11.2018 durch das Ausgangsgericht nicht verbeschieden wurde. Insoweit macht der Beklagte widerklagend Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges den Zahlungsanspruch für den Zeitraum vom 20.09.2017 bis zum 25.09.2017 für die Verwahrung des Fahrzeuges in der Sicherstellungshalle i. H.v. 89,25 EUR sowie Auslagerungsgebühren Seite 4 i. H.v. 77,85 EUR brutto sowie weitere Standgebühren i. H.v. 11,90 EUR brutto pro Tag fortlaufend ab dem 26.09.2017 bis zur Übergabe des Fahrzeuges nebst Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit geltend.

Der Beklagte ist der Rechtsauffassung, dass ihm, nachdem die Polizei am 20.09.2017 die Freigabe erklärt habe, ein Anspruch gegen den Kläger i. H.d. üblichen Standgebühren zustehe.

Dies ergäbe sich sowohl aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag als auch aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Er sei jederzeit bereit gewesen, das Fahrzeug gegen Bezahlung der offenen Rechnung an den Kläger herauszugeben. Er mache lediglich sein Zurückbehaltungsrecht geltend. Der Kläger hätte durch Sicherheitsleistung das Zurückbehaltungsrecht abwenden können. Er habe ihn mehrfach auf die entstehenden weiteren Kosten hingewiesen und ihm auch angeboten, die Rückforderung der von ihm in Rechnung gestellten Beträge zu verlangen und diese ggf. mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens, insbesondere des umfangreichen Rechtsvortrages der Parteien sowie der wechselseitig zitierten Entscheidungen und Kommentarliteratur, wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, vorgelegten Unterlagen sowie im Hinblick auf die gestellten Anträge sowohl zur Berufung als auch der Anschlussberufung mit Widerklage wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2018 (Bl. 103 - 106 d. A.) sowie vom 05.02.2019 (Bl. 159 - 161 d. A.) verwiesen.

Eine Beweisaufnahme ist in II. Instanz nicht erfolgt. II. Auf die zulässige Berufung des Klägers und die zulässige Anschlussberufung des Beklagten, ist das Urteil des Amtsgerichts Aue, Zweigstelle Stollberg, abzuändern.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Herausgabe des Pkw BMW 530d gegen den Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung i. H.v. 1.000,00 EUR brutto gemäß §§ 985, 273 II, 683, 677, 304 BGB.

Der Beklagte hat einen Anspruch auf Zahlung i. H.v. 1.000,00 EUR brutto gegen den Kläger Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw BMW 530d gemäß §§ 683, 677, 304, 273, 985 BGB.

Seite 5 Die weitergehende Klage und Widerklage ist abzuweisen und die weitere Berufung und Anschlussberufung zurückzuweisen.

A Berufung des Klägers: 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe seines Pkws gem. § 985 BGB. a)

Der Kläger ist unstreitig Eigentümer des im Tenor bezeichneten Pkw. b)

Der Beklagte hat am Fahrzeug nach wie vor unmittelbaren Besitz. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung steht dem Beklagten kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB zu.

Das ursprünglich durch die Beschlagnahme gem. § 9Landgericht Chemnitz, 3 S 1/18, Entscheidung vom 05.02.2019 [IWW-Abruf 212104, Urteilsvolltext]

gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe seines Pkws gem. § 985 BGB. a)

Der Kläger ist unstreitig Eigentümer des im Tenor bezeichneten Pkw. b)

Der Beklagte hat am Fahrzeug nach wie vor unmittelbaren Besitz. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung steht dem Beklagten kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB zu.

Das ursprünglich durch die Beschlagnahme gem. § 94 ZPO entstandene öffentlich-rechtliche Verwahrverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Träger der handelnden Polizeibehörde wurde durch die Freigabeerklärung gegenüber dem Beklagten am 20.09.2017 beendet. In der Freigabeerklärung ist eine Kündigung des öffentlich-rechtlichen Verwahrverhältnisses zwischen Beklagten und Träger der handelnden Polizeibehörde zu sehen. Dies hat zur Folge, dass das bis dahin vom Träger der Polizeibehörde bestehende abgeleitete Besitzrecht (Staudinger/Gursky, BGB-Kommentar § 986 Rn 8; Münchener Kommentar BGB, Baldus § 986 Rn 68) erlischt und der Beklagte gegenüber dem Kläger kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB mehr hat. 2.

Dem Beklagten steht für den Zeitraum vom 20.09.2017 bis 27.09.2017 ein Zurückbehaltungsrecht gem. §§ 273 Abs. 2, 683, 677 BGB i. H.v. 202,30 EUR zu. a)

Gemäß § 683 BGB kann der Geschäftsführer, wie ein Beauftragter, Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht.

Seite 6 Mit der Verwahrung des Fahrzeuges, nachdem die Polizei gegenüber dem Beklagten die Freigabe erklärt hat, liegt eine Geschäftsbesorgung für einen anderen vor.

Zwar fehlt es, solange die Verpflichtung auf einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag beruht, am Fremdgeschäftsführungswillen, soweit die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend geregelt ist (BGH, NJW-RR 2004, 81; MüKo/Seiler § 677 Rn 15; Sörgel/Beuthin BGB-Komm., 12. Aufl., § 677 BGB Rn 11, Ermann/Ehmann, BGB-Komm.

10. Aufl., Vorbem. § 677 Rn 5). Eine umfassende Regelung der Entgeltfrage innerhalb der wirksamen Vertragsbeziehung wäre hinsichtlich des Ausgleichs für die jeweils erbrachten Leistungen auch im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich abschließend.

Da im konkreten Fall jedoch das öffentlich-rechtlich begründete Verwahrverhältnis durch die Freigabeerklärung gekündigt wurde und damit beendet ist und nur so lange das öffentlich-rechtliche Verwahrverhältnis besteht, Ansprüche des Beklagten gegen den Träger der Polizeibehörde bestehen, schließt dies, nachdem das Verwahr­ verhältnis durch Freigabeerklärung beendet ist, den Fremdgeschäftsführungswillen des Beklagten nicht aus.

Vielmehr hat der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ausdrücklich klargestellt, dass die Abrechnung gegenüber dem Freistaat Sachsen regelmäßig nur bis zur Freigabeerklärung erfolgt und ab diesem Zeitpunkt er seine Ansprüche gegen den jeweiligen Eigentümer des Fahrzeuges geLandgericht Chemnitz, 3 S 1/18, Entscheidung vom 05.02.2019 [IWW-Abruf 212104, Urteilsvolltext]

s durch Freigabeerklärung beendet ist, den Fremdgeschäftsführungswillen des Beklagten nicht aus.

Vielmehr hat der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ausdrücklich klargestellt, dass die Abrechnung gegenüber dem Freistaat Sachsen regelmäßig nur bis zur Freigabeerklärung erfolgt und ab diesem Zeitpunkt er seine Ansprüche gegen den jeweiligen Eigentümer des Fahrzeuges geltend zu machen habe. b)

Zwischen den Parteien besteht kein Auftrag. Denn der Kläger hat den Beklagten nicht mit der Verwahrung seines Fahrzeuges beauftragt. c)

Der Beklagte ist zur Geschäftsbesorgung berechtigt. Die Verwahrung ist im Interesse des Geschäftsherrn.

Seite 7 Diese ist nach objektiven Kriterien aus der Sicht eines verständigen Dritten zu bestimmen, und zwar anhand der konkreten Sachlage im Einzelfall nach der objektiven Nützlichkeit für den Geschäftsherrn (Palandt, BGB-Kommentar, 78. Aufl. 2019, § 683 Rn 4 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH).

Die Weiterverwahrung des Fahrzeuges nach der Freigabe ist objektiv für einen verständigen Dritten nützlich. Es handelt sich nach dem Vortrag des Klägers nicht um ein Schrottfahrzeug, das keinerlei Wert mehr hat, sondern um ein Fahrzeug, das zwar nicht fahrbereit, aber einen Wert von 1.000,00 EUR aufgewiesen hat.

Bis zum 27.09.2017, an dem der Kläger unstreitig klargestellt hat, dass er das Fahrzeug heraus verlangt, die Rechnung aber nicht bezahlen will, war der wirkliche Wille dem Beklagten nicht bekannt.

Daher ist bis zu diesem Zeitpunkt auf seinen mutmaßlichen Willen abzustellen. Das Aufbewahren des Fahrzeuges an einem sicheren Standplatz auf dem Freigelände des Beklagten, erfüllt diese Voraussetzungen. Ein Abstellen auf öffentlicher Verkehrsfläche bei einem nicht fahrbereiten beschädigten Fahrzeug stellt bei einem Pkw keine akzeptable Alternative zur Verwahrung auf dem Gelände des Beklagten dar.

Insoweit steht dem Beklagten für den Zeitraum der Aufbewahrung des Fahrzeuges in seiner Halle von 5 Tagen a 15,00 EUR sowie der Umsetzung des Fahrzeuges durch den Kran, i. H.v. 65,00 EUR sowie für die weiteren 2 Tage, bis der Kläger beim Beklagten erschien, i. H.v. 2 Tagen a 10,00 EUR ein Gesamtanspruch i. H.v. 170,00 EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, mithin von 202,30 EUR, zu. d)

Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes gegenüber dem Kläger bei dessen Erscheinen am 27.09.2017, verstößt auch nicht gegen § 242 BGB.

Der Bundesgerichtshof hat in der seiner Entscheidung vom 08.06.2004, Seite 8 Az.: X ZR 173/01, klargestellt, dass das Zurückbehaltungsrecht nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden darf. Unter Rn 11, zitiert nach juris, hat er ausgeführt: "Im Rahmen der gebotenen Abwägung wird zu berücksichtigen sein, dass ein Zurückbehaltungsrecht auch dann gegeben sein kann, wenn der Wert der Forderung wegen der die Herausgabe eines Gegenstandes verweigert wird, erheblich geringer ist als der Wert der heraus verlangten Landgericht Chemnitz, 3 S 1/18, Entscheidung vom 05.02.2019 [IWW-Abruf 212104, Urteilsvolltext]

einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden darf. Unter Rn 11, zitiert nach juris, hat er ausgeführt: "Im Rahmen der gebotenen Abwägung wird zu berücksichtigen sein, dass ein Zurückbehaltungsrecht auch dann gegeben sein kann, wenn der Wert der Forderung wegen der die Herausgabe eines Gegenstandes verweigert wird, erheblich geringer ist als der Wert der heraus verlangten Sache; denn das Recht auf Zurückbehaltung würde sein vom Gesetzgeber verfolgten Zweck verlieren, auf den Schuldner Druck auzuüben, wenn es nur dann ausgeübt werden könnte, wenn das Wertverhältnis in etwa ausgeglichen ist."

Dies hat der BGH nochmals in seiner Entscheidung vom 02.12.2011, Az.:

V ZR 30/11, bekräftigt. Dort hat er ausgeführt: "So kann es gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen, wenn eine hochwertige Leistung zum Zwecke der Durchsetzung eines verhältnismäßig geringfügigen Gegenanspruchs zurückgehalten wird. Allerdings ist nicht schematisch allein auf die Wertverhältnisse abzustellen. Vielmehr kann ein Zurückbehaltungsrecht auch dann gegeben sein, wenn der Wert der Forderung, derentwegen die Herausgabe eines Gegenstandes verweigert wird, erheblich geringer ist, als der Wert der heraus verlangten Sache; denn das Recht auf Zurückbehaltung würde seinen vom Gesetzgeber verfolgten Zweck verlieren, auf den Schuldner Druck auszuüben, wenn es nur dann ausgeübt werden könnte, wenn das Wertverhältnis in etwa ausgeglichen ist."

Insoweit steht sich hier der Wert des Fahrzeuges, den der Kläger mit der Klage mit 1.000,00 EUR beziffert hat und die bis dahin angefallenen Auslagerungs- und Standgebühren i. H.v. 202,30 EUR gegenüber.

Das Fahrzeug des Klägers war zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alt, erheblich beschädigt, nicht fahrfähig und nicht nutzbar. Nach der Fahrzeugbeschreibung, die als Anlage B 1 vorgelegt wurde, war der Fahr­ zeugzustand schlecht.

Hier liegt kein solches Missverhältnis vor, dass sich eine hochwertige Leistung (Wert des Pkws) eines verhältnismäßig geringfügigen Gegen­ anspruches gegenüberstehen. Vielmehr handelt es sich im konkreten Fall um einen typischen vom Gesetzgebungszweck erfassten Fall des § 273 Seite 9 BGB. Bei dieser Abwägung ist im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass der Kläger angesichts der "relativ geringen Forderung" sich mit einem einfachen Mittel die Herausgabe hätte verschaffen können, indem er, wie es die gesetzliche Regelung des § 273 Abs. 3 BGB vorsieht, durch Erbringung einer Sicherheitsleistung die Ausübung des Zurück­ behaltungsrechtes abgewendet hätte. Der Kläger hat jedoch sich geweigert und weigert sich auch nach wie vor aufgrund seiner Rechtsauffassung, auch nur diesen Betrag zu zahlen bzw. zu hinterlegen. 3.

Für den Zeitraum ab 28.09.2017 hat der Beklagte keinen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 683, 677 BGB auf Erstattung der weiterhin entstehenden Standkosten mehr, denn insoweit war ihm ab dem 27.09.2017 der entgegen stehende Wille des Klägers von diesLandgericht Chemnitz, 3 S 1/18, Entscheidung vom 05.02.2019 [IWW-Abruf 212104, Urteilsvolltext]

und weigert sich auch nach wie vor aufgrund seiner Rechtsauffassung, auch nur diesen Betrag zu zahlen bzw. zu hinterlegen. 3.

Für den Zeitraum ab 28.09.2017 hat der Beklagte keinen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 683, 677 BGB auf Erstattung der weiterhin entstehenden Standkosten mehr, denn insoweit war ihm ab dem 27.09.2017 der entgegen stehende Wille des Klägers von diesem hinreichend deutlich gemacht worden, dass er eine weitere Verwahrung durch den Beklagten nicht wünscht, sondern sein Fahrzeug zurück haben will. 4.

Der Beklagte hat jedoch ab dem 28.09.2017 einen Anspruch auf die Erstattung weiterer Standkosten gem. § 273 Abs.2 iVm. § 304 BGB. a)

Der Anspruch auf Verwendungsersatz wird nicht durch § 273 Abs. 2 begründet, sondern Anspruchsgrundlage ist § 304 BGB. Die Verwendung muss auf den Gegenstand des Zurückbehaltungsrechtes geltend gemacht worden sein. Der Schuldner hat durch den Eintritt des Verzugs des Gläubigers nach § 304 das Recht, Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. b)

Durch die berechtigte Zurückbehaltung des Fahrzeuges des Klägers durch den Beklagten und die gleichzeitige Aufforderung an den Kläger, sein Fahrzeug abzuholen gegen Bezahlung der Rechnung am 27.09.2017, hat der Beklagte den Kläger in Annahmeverzug gesetzt, § 293 BGB.

Denn, steht dem Schuldner gegenüber dem Gläubiger die Einrede des Zurückbehaltungsrechtes zu, so enthebt ihn das nicht der Notwendigkeit, Seite 10 seine Leistung anzubieten, wenn er den Annahmeverzug herbeiführen will. Wie aus § 298 BGB folgt, hat er lediglich die Möglichkeit, sein Angebot mit dem Hinweis auf das Zurückbehaltungsrecht zu verknüpfen.

Damit erreicht er, dass der Gläubiger den Annahmeverzug nicht durch bloße Annahmebereitschaft, sondern nur dadurch verhindern kann, dass er die einredeweise geltend gemachte Leistung seinerseits anbietet (Staudinger, BGB-Kommentar Band II, §§ 255 - 304, 2014, § 293 Rn 3).

Diesen Anforderungen ist der Beklagte gerecht geworden. Er hat dem Kläger die Herausgabe seines Fahrzeuges gegen Bezahlung der bis dahin entstandenen Rechnung angeboten und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass durch das weitere Verbleiben weitere Standkosten entstehen. Damit wurde der Kläger in Annahmeverzug gesetzt, so dass der Beklagte ab dem 28.09.2017 einen Anspruch auf die Erstattung weiterer Standkosten gem. § 273 Abs. 2 i. V.m. § 304 BGB zur Seite steht. c)

Dieser Ersatzanspruch gem. § 304 BGB beschränkt sich auf den objektiv erforderlichen Mehraufwand (BGH, NJW 1996, 1464).

Dieser objektiv erforderliche Mehraufwand wird bei einem Kaufmann gem. § 354 HGB dazu führen, dass er die üblichen Lagerkosten beanspruchen kann (BGH a.a. O.). Hingegen kann beispielsweise ein Entgelt für den Einsatz der eigenen Arbeitskraft der Schuldner nur dann beanspruchen, wenn die Leistung in seinen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeitskreis fällt (Palandt/ Grüneberg, BGB-Komm. 78 Aufl. § 304 Rn 2). aa) Der Beklagte ist Inhaber der Fa..... In Landgericht Chemnitz, 3 S 1/18, Entscheidung vom 05.02.2019 [IWW-Abruf 212104, Urteilsvolltext]

fmann gem. § 354 HGB dazu führen, dass er die üblichen Lagerkosten beanspruchen kann (BGH a.a. O.). Hingegen kann beispielsweise ein Entgelt für den Einsatz der eigenen Arbeitskraft der Schuldner nur dann beanspruchen, wenn die Leistung in seinen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeitskreis fällt (Palandt/ Grüneberg, BGB-Komm. 78 Aufl. § 304 Rn 2). aa) Der Beklagte ist Inhaber der Fa..... In dieser Eigenschaft betreibt er eine Kfz-Werkstatt mit Fahrzeughandel und Abschleppdienst.

Es gehört daher zu seiner gewerblichen und beruflichen Tätigkeit, auch Fahrzeuge zu verwahren. Dass hierfür Standgebühren anfallen, ist durchaus in dieser Branche geschäftsüblich. Die hier vom Beklagten geltend gemachten 11,90 EUR entsprechen der Umfrage des Verbandes Berge-/Abschleppdienst e. V. Wuppertal von 2018, dort auf S. 7. Danach sind die Stand- und Verwahrgebühren als statistische Mittelwerte für die gesamte Seite 11 Bundesrepublik mit 11,00 EUR je Tag angegeben.

Diese Angaben beruhen auf eine Umfrage der Mitglieder. Es erfolgt keine Differenzierung für verschiedene Gebiete und die Länge der Verwahrdauer.

Insoweit mag es zutreffend sein, dass für eine kurzzeitige Verwahrung, da der Beklagte den Platz nicht anderweitig nutzen kann, Verwahrkosten in dieser Höhe anfallen. bb) Jedoch ist der Ersatzanspruch auf den objektiv erforderlichen Mehraufwand beschränkt.

Vorliegende Konstellation ist daher nach Überzeugung der Kammer mit der Situation vergleichbar, die beispielsweise beim Standgeldanspruch eines Kfz-Werkstattbetreibers bei jahrelangem Verbleib eines Unfallfahrzeuges auf dem Betriebsgelände besteht.

Das OLG Koblenz hat in seiner Entscheidung vom 09.03.2016, Az.: 2 U 217/15, zitiert nach juris, ausgeführt: "Dass die Klägerin grundsätzlich nur gegen Zahlung von Standgeld bereit war, das Fahrzeug auf ihrem Grundstück zu belassen, war dem Beklagten bekannt und bewusst. Diese Standgeldkosten durfte die Klägerin aber nicht für eine beliebig lange Zeit fordern, sondern ihr Anspruch war unter Schadensminderungsgesichtspunkten von vornherein auf den von den Parteien einvernehmlich mit 1.140,00 EUR angegebenen Restwert des Fahrzeugs begrenzt. Dieser Wert war nach rund einem halben Jahr durch die aufgelaufenen Standkosten verzehrt, was der Klägerin eine ausreichende Überlegungsfrist einräumte, innerhalb derer sie sich über einen geeigneten Weg zur Entfernung des Fahrzeugs des Beklagten hätten schlüssig werden können."

Insoweit sind daher nach Überzeugung der Kammer lediglich Standgeldkosten bis zum Wert des Fahrzeuges als objektiv erforderliche Mehraufwendeungen berechtigt. Da dieser sich unstreitig auf 1.000,00 EUR beläuft und für den Zeitraum bis zum 27.09.2017 bereits ein Anspruch i. H.v. 202,30 EUR bestand, verbleibt für den Zeitraum danach lediglich noch der Seite 12 Differenzbetrag bis zu 1.000,00 EUR. 5.

Mithin war auf die Berufung des Klägers der Beklagte zur Herausgabe Zug um Zug gegen Zahlung der 1.000,00 EUR zu veruLandgericht Chemnitz, 3 S 1/18, Entscheidung vom 05.02.2019 [IWW-Abruf 212104, Urteilsvolltext]

liche Mehraufwendeungen berechtigt. Da dieser sich unstreitig auf 1.000,00 EUR beläuft und für den Zeitraum bis zum 27.09.2017 bereits ein Anspruch i. H.v. 202,30 EUR bestand, verbleibt für den Zeitraum danach lediglich noch der Seite 12 Differenzbetrag bis zu 1.000,00 EUR. 5.

Mithin war auf die Berufung des Klägers der Beklagte zur Herausgabe Zug um Zug gegen Zahlung der 1.000,00 EUR zu verurteilen. Das klagabweisende Urteil des Amtsgerichtes war insoweit abzuändern. Wegen des weitergehenden Klage anspruches war die Klage abzuweisen. Aufgrund des bestehenden Zurück­ behaltungsrechtes handelt es sich bei der Verurteilung zur Herausgabe gegen Zahlung und Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts um ein Minus gegenüber dem unbedingten Herausgabeanspruch.

Ein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten steht dem Kläger nicht zur Seite, da der Beklagte aufgrund des berechtigten Zurückbehaltungsrechtes nicht in Verzug war.

B Die zulässige Anschlussberufung des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. 1.

Da der Widerklageantrag des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 24.11.2017 erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Ausgangsgerichtes, dieses hatte am 21.11.2017 verhandelt, beim Amtsgericht einging, hatte das Amtsgericht nicht mehr über diesen Widerklageantrag zu entscheiden. 2.

Der Beklagte hat jedoch zulässigerweise gem. § 533 ZPO im Wege der Anschluss­ berufung den Widerklageantrag gleichlautend gestellt.

Da dieser auf Tatsachen gestützt wurde, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung und Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat und der Kläger zwar nicht ausdrücklich eingewilligt hat, sondern lediglich Zurückweisung der Widerklage beantragt hat und das Gericht die Entscheidung hierüber für sachdienlich hält, sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben.

Seite 13 3. Hinsichtlich des Zahlungsanspruches, den die Beklagte geltend macht, ist dieser aufgrund obiger Ausführungen auf 1.000,00 EUR Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges, wie beantragt, zuzusprechen, §§ 683, 677, 304, 273, 985 BGB. 4.

Wegen des weitergehenden Zahlungsantrages ist die Widerklage abzuweisen. 5.

Da sich der Kläger mit der Zahlung der Standgebühren in Verzug befindet, ist ab Zustellung des Widerklageantrages durch die Berufungskammer, und damit einge­ tretener Rechtshängigkeit, der Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe gegeben. 6.

Die weitergehende Widerklage ist abzuweisen. III. 1. Die Kosten des Rechtsstreits waren hier aufgrund der unterschiedlichen Streit­ gegenstände getrennt für die Instanzen zu quoteln.

In I. Instanz begehrte der Kläger die unbedingte Herausgabe seines Fahrzeugs. Der Beklagte machte lediglich sein Zurückbehaltungsrecht wegen der bis dahin aufge­ laufenen Standgebühren, das waren etwas über 900,00 EUR, geltend. Vor diesem Hintergrund ist es daher gerechtfertigt, von den Kosten I. Instanz dem Kläger 9/10 und dem Beklagten 1/10 aufzuerlegen, §§ 91, 92 ZPO.

In II. Instanz hingegen waren nicLandgericht Chemnitz, 3 S 1/18, Entscheidung vom 05.02.2019 [IWW-Abruf 212104, Urteilsvolltext]

anz begehrte der Kläger die unbedingte Herausgabe seines Fahrzeugs. Der Beklagte machte lediglich sein Zurückbehaltungsrecht wegen der bis dahin aufge­ laufenen Standgebühren, das waren etwas über 900,00 EUR, geltend. Vor diesem Hintergrund ist es daher gerechtfertigt, von den Kosten I. Instanz dem Kläger 9/10 und dem Beklagten 1/10 aufzuerlegen, §§ 91, 92 ZPO.

In II. Instanz hingegen waren nicht nur der unbedingte Klageantrag auf Herausgabe im Streit, sondern mit der Widerklage auch der Zahlungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs im Streit. Da der Beklagte die Zahlung von 11,90 EUR täglich für die Zukunft bis zur Herausgabe des Fahrzeuges geltend macht, ist für die Streitwertfestsetzung im gebührenrechtlichen Sinn, § 42 GKG Seite 14 bei zukünftiger Zahlung maßgebend. Danach ist bei einer bezifferten Zahlungsklage und Ansprüchen auf wiederkehrende Leistung, die als zukünftige Zahlung geltend gemacht werden wie hier, gem. § 42 GKG der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Der dreifache Jahresbetrag der Standgebühren beläuft sich auf 13.030,50 EUR. Da auch dieser Zahlungsbetrag lediglich Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw begehrt wird, sind der Wert der Klage und der Widerklage nicht zusammen zu rechnen, sondern maßgebend ist insoweit der Wert der Widerklage. Dies ins Verhältnis gesetzt zum Obsiegen und Unterliegen, ergibt sich eine Kostenquotelung des Klägers i. H.v. 1/13 zu 12/13 für den Beklagten. 2.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 3.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Die Kammer folgt ausdrücklich der obergerichtlichen Rechtsprechung. Im Übrigen handelt es sich um eine Tatsachenwürdigung des Einzelfalls.

Richterin am Landgericht Seite 15

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