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Der Eigentümer eines Pkw hat gegen einen Abschleppdienst, der das Fahrzeug nach polizeilicher Sicherstellung verwahrt, einen Anspruch auf Herausgabe gemäß § 985 BGB. Dem Abschleppdienst steht jedoch ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 683, 677, 304 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) für die angefallenen Verwahrkosten zu, sodass die Herausgabe Zug um Zug gegen Zahlung dieser Kosten zu erfolgen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |