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Die Beklagte (Herstellerin) haftet dem Kläger aus § 826 BGB auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Dieselfahrzeug mit dem Motor EA189, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, abzüglich eines Nutzungsersatzes. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |