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Der für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrzeugen geltende Grenzwert einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille ist auch beim Fahren mit E-Scootern anzuwenden. Elektrokleinstfahrzeuge werden von der eKFV grundsätzlich als Kraftfahrzeuge im Sinn von § 1 Abs. 2 StVG eingestuft und sind wegen ihres erheblichen Verletzungspotentials nicht wie E-Bikes oder spielzeugartige Gefährte zu behandeln, sodass § 69 StGB zur Anwendung kommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |