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Die polizeiliche Zeitmessung der Dauer der Rotlichtphase anlässlich eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ist nicht deshalb unverwertbar, weil sie mit einer ungeeichten Stoppuhr eines Mobiltelefons erfolgt ist. Zum sicheren Ausgleich etwaiger Messungenauigkeiten und sonstiger Fehlerquellen ist vom so gemessenen Zeitwert ein bestimmter Toleranzwert in Abzug zu bringen, welcher vom Tatrichter im Urteil unter Bezeichnung der möglichen geräteeigenen Fehler, der konkret eingesetzten Uhr und etwaiger externer Fehlerquellen zu berücksichtigen ist. Erfolgt die Zeitmessung mit einer ungeeichten Stoppuhr, ist die Berücksichtigung eines über dem für geeichte Stoppuhren anerkannten Toleranzabzugs von 0,3 Sekunden liegenden Sicherheitsabzugs erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |