Das Verkehrslexikon

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Landgericht Baden-Baden v. 06.12.2019: Zur Einsichtnahme in Messdaten bei standardisierten Messverfahren unter Berücksichtigung des Datenschutzes Dritter




Das Landgericht Baden-Baden (Urteil vom 06.12.2019 - 2 Qs 107/19) hat entschieden:

   Die Beschwerde gegen eine Entscheidung in einem Bußgeldverfahren ist zulässig, wenn gegen das Urteil keine Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 OWiG zulässig wäre und somit das Risiko besteht, dass der Betroffene die Nichtherausgabe von Messdaten nicht rügen kann. Das Gebot des fairen Verfahrens begründet das Recht des Betroffenen, dass die Verwaltungsbehörde seinem Verteidiger oder einem beauftragten Sachverständigen nicht bei den Akten befindliche amtliche Messunterlagen, einschließlich Falldatensätze der Messreihe, zur Verfügung stellt. Dieses Recht erstreckt sich jedoch aufgrund des Schutzinteresses der von der Messreihe erfassten anderen Verkehrsteilnehmer nur auf die Einsichtnahme bei der Behörde; praktische Schwierigkeiten des Sachverständigen fallen in dessen organisatorische Verantwortung und treten hinter dem Datenschutzinteresse zurück.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Gründe:


Gründe

Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht § 305 S. 1 StPO entgegen. Diese (hier über § 46 Abs. 1 OWiG anwendbare) Regelung, die der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidungen der erkennenden Gerichte grundsätzlich der Beschwerde entzieht, soll Verfahrensverzögerungen verhindern, die eintreten würden, wenn solche Entscheidungen sowohl auf eine Beschwerde als auch auf Rechtsmittel gegen das Urteil überprüft werden müssten, und greift dementsprechend nur ein, wenn das Urteil anfechtbar ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. A., § 305 Rn. 1 mN). Ausgehend vom ergangenen Bußgeldbescheid, mit dem lediglich eine Geldbuße von 70 € festgesetzt wurde, steht vorliegend ein Urteil im Raum, gegen das nicht gemäß § 79 Abs. 1 OWiG die Rechtsbeschwerde zulässig wäre, sondern nur ‒ unter den engen Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ‒ ein Antrag auf Zulassung derselben.

Es besteht daher das Risiko, dass der Betroffene keine Möglichkeit hat, mit der Rechtsbeschwerde die Nichtherausgabe der Messdaten zu rügen, weshalb ihm die Überprüfung im Wege des Beschwerdeverfahrens zu ermöglichen ist (vgl. auch LG Kaiserslautern, B. v. 22.05.2019-5 Qs 51/19). Auch in der Sache hat die Beschwerde, soweit ihr nicht bereits das Amtsgericht abgeholfen hat, Erfolg. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (B. v. 16.07.2019 ‒ 1 Rb 10 Ss 291/19 -, nach juris = NStZ 2019, 620), wonach das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG), Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 S.

1 MRK wurzelnde Gebot des fairen Verfahrens das Recht des Betroffenen begründet, dass die Verwaltungsbehörde seinem Verteidiger oder einem von ihm beauftragten Sachverständigen nicht bei den Akten befindliche amtliche Messunterlagen zur Verfügung stellt, die erforderlich sind, um die "Parität des Wissens" herzustellen und die dem Betroffenen ermöglichen, die Berechtigung des auf das Ergebnis eines (standardisierten) Messverfahrens gestützten Tatvorwurfs mit Hilfe eines Sachverständigen zu überprüfen. Wie aus der angeführten Entscheidung und dem ihr zugrundeliegenden Sachverhalt hervorgeht, erstreckt sich dieses Recht auch auf die Falldatensätze der jeweils tatgegenständlichen MesLandgericht Baden-Baden, 2 Qs 107/19, Entscheidung vom 06.12.2019 [IWW-Abruf 213827, Urteilsvolltext]

rität des Wissens" herzustellen und die dem Betroffenen ermöglichen, die Berechtigung des auf das Ergebnis eines (standardisierten) Messverfahrens gestützten Tatvorwurfs mit Hilfe eines Sachverständigen zu überprüfen. Wie aus der angeführten Entscheidung und dem ihr zugrundeliegenden Sachverhalt hervorgeht, erstreckt sich dieses Recht auch auf die Falldatensätze der jeweils tatgegenständlichen Messreihe. Während nach den Ausführungen im (Teil-) Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Rastatt vom 26.09.2019 ‒ davon auszugehen ist, dass eine Anonymisierung der Daten der von ihr erfassten an deren Verkehrsteilnehmer einer sinnvollen Überprüfung der Messreihe entgegensteht, gebietet es das Schutzinteresse dieser Verkehrsteilnehmer, die Daten der Verteidigung oder einem von dieser beauftragten Sachverständigen nur im Wege der Einsichtnahme bei der Behörde zugänglich zu machen.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 467 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. LG Baden-BadenBeschluss vom 20.12.2019 2 Qs 107/19 (betreffend Gegenvorstellung)Die Gegenvorstellung des Betroffenen gegen den Beschluss der Kammer vom 06.12.2919 wird zurückgewiesen. Soweit die Verteidigung geltend macht, dass die vollständige sachverständige Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung alleine im Wege der Einsichtnahme in die Messdaten in den Räumen der Behörde nicht möglich sei, begründet sie dies mit praktischen Erwägungen wie der fehlenden externen Verfügbarkeit von Software des Sachverständigen und der weiten Entfernung zwischen dessen Sitz und der Verwaltungsbehörde.

Aus Sicht der Kammer fallen diese Fragen in die organisatorische Verantwortung des Sachverständigen und müssen deshalb gegenüber dem gewichtigen Interesse der von der Messreihe erfassten anderen Verkehrsteilnehmer am Schutz ihrer (nicht anonymisierten) Daten zurücktreten. Dass das OLG Karlsruhe in seinem zitierten Beschluss gegen eine "Herausgabe" der Daten an Verteidiger und Sachverständige keine datenschutzrechtlichen Bedenken erhoben hat, führt nicht zu einer anderen Entscheidung, da hiermit über die Form einer solchen Herausgabe, die in der Sache nur bedeutet, dass die Daten zugänglich gemacht werden müssen, keine Aussage getroffen wurde.

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