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Die Beschwerde gegen eine Entscheidung in einem Bußgeldverfahren ist zulässig, wenn gegen das Urteil keine Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 OWiG zulässig wäre und somit das Risiko besteht, dass der Betroffene die Nichtherausgabe von Messdaten nicht rügen kann. Das Gebot des fairen Verfahrens begründet das Recht des Betroffenen, dass die Verwaltungsbehörde seinem Verteidiger oder einem beauftragten Sachverständigen nicht bei den Akten befindliche amtliche Messunterlagen, einschließlich Falldatensätze der Messreihe, zur Verfügung stellt. Dieses Recht erstreckt sich jedoch aufgrund des Schutzinteresses der von der Messreihe erfassten anderen Verkehrsteilnehmer nur auf die Einsichtnahme bei der Behörde; praktische Schwierigkeiten des Sachverständigen fallen in dessen organisatorische Verantwortung und treten hinter dem Datenschutzinteresse zurück. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |