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Die Kosten einer Beilackierung angrenzender, nicht unmittelbar unfallbeschädigter Fahrzeugteile können auch im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung erstattungsfähig sein. Der Geschädigte ist bei fiktiver Abrechnung nicht darauf zu verweisen, die Notwendigkeit der Beilackierung erst nach durchgeführter Reparatur festzustellen oder einen Feststellungsantrag zu stellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |