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Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat. Dies ist der Fall, wenn das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags zur Kausalität von Unfallverletzungen überspannt hat, insbesondere da von einem Kläger keine genaue Kenntnis medizinischer Zusammenhänge erwartet werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |