|
Die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Säumnis erfordert, dass der Angeklagte umfassend einen Sachverhalt vorträgt und glaubhaft macht, der ein Verschulden an seiner Säumnis ausschließt. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegt allein keine Verhandlungsunfähigkeit; vielmehr muss der Angeklagte die für die Frage der Entschuldigung maßgeblichen Tatsachen so vollständig und genau mitteilen, dass das Gericht allein aufgrund dieser Ausführungen beurteilen kann, wie und durch welche Umstände es zur Versäumung der Hauptverhandlung gekommen ist. Im Wiedereinsetzungsverfahren trifft das Gericht keine Aufklärungspflicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |