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1. Das Parken am Fahrbahnrand neben einem ausreichend befestigten Parkstreifen oder einer Parkbucht verstößt grundsätzlich gegen § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO. 2. Wird der Parkstreifen – etwa durch die Anpflanzung von Straßenbäumen – unterbrochen, darf in diesem Bereich am rechten Fahrbahnrand geparkt werden, sofern nicht hierdurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert werden und die Unterbrechung des Parkstreifens länger als das abgestellte Fahrzeug ist. 3. Parkt der Betroffene – wenn auch nur teilweise – neben dem Parkstreifen, kommt es daher nicht mehr darauf an, ob er andere Verkehrsteilnehmer behindert hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |