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Die Einspruchseinlegung gegen einen Bußgeldbescheid per Telefax widerspricht nicht der gesetzlichen Form, insbesondere nicht der nach § 110 c S. 1 OWiG i. V.m. § 32 d S. 2 StPO vorgeschriebenen Übermittlung per elektronischem Dokument. § 32 d S. 2 StPO beinhaltet eine abschließende Aufzählung von zwingend formbedürftigen Verfahrenshandlungen, die den Einspruch und die Einspruchsbegründung ausdrücklich auslassen und damit insoweit auch keine zwingende Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs vorsehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |