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Dem Verteidiger ist auf Antrag die vollständige Messreihe zur Verfügung zu stellen, da sich ein entsprechender Anspruch aus § 46 OWiG in Verbindung mit § 147 StPO ergibt und ohne die Herausgabe der Daten der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt würde. Bei standardisierten Messverfahren muss der Betroffene zur Verteidigung konkrete Einwendungen gegen die Messung vorbringen können, was ihm ohne vollständige Überprüfung der Messung, die alle vorhandenen Daten inklusive der gesamten Messreihe umfasst, nicht möglich ist. Eine Begrenzung der herauszugebenden Datensätze ist nicht statthaft, und Gründe des Datenschutzes sprechen nicht gegen die Herausgabe, da die Interessen des Betroffenen ohne die Messreihe nicht gewahrt werden können und zudem die Möglichkeit besteht, die Messreihe zu anonymisieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |