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Ein hinreichender Tatverdacht ergibt sich nicht, wenn aus der Verfahrensakte nicht hervorgeht, warum die Bußgeldbehörde davon ausgeht, dass es sich bei der Fahrerin auf dem Beweisfoto um die Betroffene handelt. Allein der Umstand, dass die Betroffene die Ehefrau des Fahrzeughalters ist, reicht für einen hinreichenden Tatverdacht nicht aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |