|
Stützt der Tatrichter den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich. Die alleinige Mitteilung des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens reicht nur aus, wenn ein weithin standardisiertes Verfahren angewendet wurde, es sich um einen renommierten Sachverständigen handelt und keine Einwände gegen die Tatsachengrundlage oder Zuverlässigkeit erhoben werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |