|
Ein Verkäufer kann sich gemäß § 444 BGB nicht auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, wenn er einen Mangel (hier: Undichtigkeit am Motor) bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat. Die Feststellung eines Mangels bei Gefahrübergang kann auf der Grundlage einer freien Beweiswürdigung, auch unter Heranziehung von Sachverständigengutachten und TÜV-Berichten, erfolgen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |