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Die Nachlieferung eines Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Modellreihe für einen aufgrund vorhandener Umschaltlogik mangelhaften Pkw ist unmöglich geworden (§ 275 BGB), wenn das Nachfolgemodell mit einem Motor einer höheren Schadstoffklasse ausgestattet und mit sonstigen, über ein bloßes "Facelift" hinausgehenden Veränderungen versehen wurde und daher kein gleichartiges und gleichwertiges Objekt darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |