|
Die vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr beim Verbrauchsgüterkauf über gebrauchte Sachen ist unwirksam, da sie der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie widerspricht. Daher gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren. Ein Getriebeschaden, dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang vorlag, begründet einen Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |