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Die Beklagte ist gemäß § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, indem sie den im Fahrzeug des Klägers verbauten Motor mit einer verbotenen Abschaltautomatik konzipiert, gebaut und in den Verkehr gebracht hat. Die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit stellt einen ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 826 BGB dar. Der Anspruch aus § 826 BGB ist nicht wegen etwaiger kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin ausgeschlossen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |