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Es bestehen Zweifel an der Wirksamkeit von AGB-Klauseln zur Verjährung von Gewährleistungsansprüchen, insbesondere wenn sie intransparent sind und nicht klar erkennen lassen, ob ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Nacherfüllungspflichten nach einem oder zwei Jahren verjährt. Die Beweislast für eine Individualvereinbarung einer verkürzten Verjährungsfrist liegt beim Verwender der Klausel (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Sollten die Verjährungsklauseln in AGB unwirksam sein, umfasst die Unwirksamkeit die gesamten Regelungen zur Verjährung, da sie nicht teilbar sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |