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Ein OWi-Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ist aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit einzustellen, wenn die Rechtsbeschwerde die Verletzung von Grundrechten rügt und diese Rüge mit einer Verfassungsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte. Dies ist der Fall, wenn bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Gerät wie dem Leivtec XV3, das möglicherweise keine Rohmessdaten speichert, ein faires Verfahren und eine wirksame Verteidigung nicht gewährleistet sind, da der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes bereits die Verletzung dieser Grundrechte bei fehlenden Rohmessdaten des TraffiStar S350 festgestellt und eine Bindungswirkung für gleichgelagerte Fälle angeordnet hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |