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Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2, 2. Fall StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG ist nicht allein deshalb geboten, weil ein Sachverständigengutachten zur Fahreridentifizierung anhand eines Fahrerbildes eingeholt wird. Der Inhalt eines solchen Gutachtens ist grundsätzlich leicht verständlich, die Fragestellung einfach und die Erfassung erfordert keine Spezialkenntnisse. Auch die Notwendigkeit einer Belehrung über die Freiwilligkeit bei der Anfertigung von Vergleichsbildern in der Hauptverhandlung begründet keine Pflichtverteidigerbestellung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |