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Landgericht Münster v. 24.04.2019: Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Sachverständigengutachten zur Fahreridentifizierung im OWi-Verfahren




Das Landgericht Münster (Urteil vom 24.04.2019 - 2 Qs-89 Js-OWi 1459/18-14/19) hat entschieden:

   Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2, 2. Fall StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG ist nicht allein deshalb geboten, weil ein Sachverständigengutachten zur Fahreridentifizierung anhand eines Fahrerbildes eingeholt wird. Der Inhalt eines solchen Gutachtens ist grundsätzlich leicht verständlich, die Fragestellung einfach und die Erfassung erfordert keine Spezialkenntnisse. Auch die Notwendigkeit einer Belehrung über die Freiwilligkeit bei der Anfertigung von Vergleichsbildern in der Hauptverhandlung begründet keine Pflichtverteidigerbestellung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
Sachverständigengutachten


Gründe:


Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zurückgewiesen. Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine günstigere EntscheidungNach der gemäß § 46 Abs. 1 OWiG entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 140 StPO kommt eine Beiordnung vorliegend allein deshalb in Betracht, weil wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, § 140 Abs. 2, 2 Fall StPO. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar hat die Auseinandersetzung mit einem Sachverständigengutachten zu erfolgen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 03.12.2018 zu der Frage, ob es sich bei der auf dem dem Bußgeldverfahren zu Grunde liegenden Fahrerbild abgebildeten Person um den Betroffenen handelt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Der Inhalt eines solchen Gutachtens ist jedoch grundsätzlich leicht verständlich. Insbesondere ist die Fragestellung einfach und die inhaltliche Erfassung eines solchen Gutachtens erfordert keine Spezialkenntnisse. (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 13.12.2012, Az.: 19 Qs 154/12 OWi). Eine Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage ergibt sich auch nicht daraus, dass die Sachverständige in ihrer vorbereitenden schriftlichen Stellungnahme mitgeteilt hat, bei der Betrachtung der Bilddokumente fänden sich keine eindeutigen Hinweise auf einen Ausschluss des Betroffenen als möglicher Fahrer (u. U.

eher erkennbare Hinweise auf eine zumindest wahrscheinliche Identitätswahrscheinlichkeit beider Personen). Für eine weitergehende Gutachtenaussage bzgl. der Identitätswahrscheinlichkeit beider Personen seien ggf. geeignete, digital bei der Verhandlung vor Gericht zu erstellende Vergleichsbilder des Betroffenen nötig. Soweit im Rahmen der Anfertigung von Vergleichsbildern in der Hauptverhandlung eine freiwillige Mitwirkung des Betroffenen erfolgt, erfordert dies eine besondere Belehrung über die Freiwilligkeit, sodass diese dem Betroffenen ausreichend vor Augen geführt wird, ohne dass es der Bestellung eines Pflichtverteidigers bedarf.

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