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Ein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Mangels, wie dem Fehlen der Eigenschaft als Neufahrzeug, setzt grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat (§ 323 Abs. 1 BGB). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |