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Die Prüffrist für einen Kfz-Haftpflichtversicherer beträgt bei einfach gelagerten Fällen vor der Regulierung eines Unfalls in der Regel maximal vier Wochen und kann bei Auslandsbezug auf sechs Wochen erweitert werden. Die in § 3a I Nr. 1 PfIVG genannte Frist von drei Monaten für ein Schadensersatzangebot schränkt die Pflicht zur unverzüglichen Regulierung nicht ein. Bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist der Rechtsgedanke der fehlenden Klageveranlassung der Beklagten aus § 93 ZPO anzuwenden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |