Das Verkehrslexikon

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OLG MÜNCHEN v. 26.02.2018: Zur Prüffrist eines Kfz-Haftpflichtversicherers bei einfach gelagerten Fällen mit Auslandsbezug




Das OLG MÜNCHEN (Urteil vom 26.02.2018 - 10 W 270/18) hat entschieden:

   Die Prüffrist für einen Kfz-Haftpflichtversicherer beträgt bei einfach gelagerten Fällen vor der Regulierung eines Unfalls in der Regel maximal vier Wochen und kann bei Auslandsbezug auf sechs Wochen erweitert werden. Die in § 3a I Nr. 1 PfIVG genannte Frist von drei Monaten für ein Schadensersatzangebot schränkt die Pflicht zur unverzüglichen Regulierung nicht ein. Bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist der Rechtsgedanke der fehlenden Klageveranlassung der Beklagten aus § 93 ZPO anzuwenden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unfälle mit Auslandsberührung / Entschädigungsfonds (Verkehrsopferhilfe) und Büro Grüne Karte


Gründe:


Gründe

1. Die sofortige Beschwerde ist gern. § 567 I Nr. 1 ZPO i. Verb. m. § 91 a II 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Kostenentscheidung nach § 91 all ZPO hat "unter Berücksichtigung des bisheri­ gen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen" zu erfolgen.

a) Vorrangig ist dabei entsprechend § 91 I ZPO auf den voraussichtlichen Verfahrens­ ausgang abzustellen. Bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung ist der gesamte Tatsachenstoff abzuwägen und zu fragen, wie der Rechtsstreit unter Berücksichti­ gung des bisherigen Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt des erledigenden Er­ eignisses (genauer zum Zeitpunkt der letzten Erledigterklärung und die Kenntnis des Gerichts hiervon, vgl. OLG Frankfurt OLGR 1998, 71; OLG Hamm WRP 1993, 339) ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich ausgegangen wäre (BGH NJW 2007, 3429; Senat in st. Rspr., vgl. etwa Beschl. v. 20.10.2015 - 10 W 1719/15; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 91 a Rz. 47). Hierbei ist der Rechtsgedanke der fehlenden Klageveranlassung der Beklagten aus § 93 ZPO anzuwenden (vgl. BGH NJW-RR 2006, 773, 774).

b) Eine Klagepartei hat nur dann Veranlassung zur Klage (§ 93 ZPO), wenn sie auf­ grund des vorprozessualen Verhaltens des Beklagten (vgl. BGH NJW 1979, 2040;

NJW-RR 2004, 999; NJW-RR 2005, 1005) annehmen muss, sie werde ohne Klage nicht: zu ihrem Recht kommen (vgl. OLG Hamm, NJW-Spezial 2Ö16, 110; NJW-RR 2013, 767; OLG Naumburg, ZfBR 2015, 723; OLG Stuttgart, NJW-RR 2012, 763 m.w. N.). Dies war aus den im angefochtenen Beschluss des: Landgerichts genann­ ten, die Senatsrechtsprechung beachtenden Gründen, bei Klageerhebung der Fall.

c) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten konnte sie im vorliegend einfach ge­ lagerten Fall keine Regulierungsfrist von 3 Monaten in Anspruch nehmen.

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der Senat bei seiner Rechtsauffassung bleibt, dass die Prüffrist für einen Kfz-Haftpflichtversicherer jedenfalls bei einfach ge­ lagerten Fällen vor der Regulierung eines Unfalls in der Regel maximaOBERLANDESGERICHT MÜNCHEN, 10 W 270/18, Entscheidung vom 26.02.2018 [IWW-Abruf 200073, Urteilsvolltext]

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c) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten konnte sie im vorliegend einfach ge­ lagerten Fall keine Regulierungsfrist von 3 Monaten in Anspruch nehmen.

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der Senat bei seiner Rechtsauffassung bleibt, dass die Prüffrist für einen Kfz-Haftpflichtversicherer jedenfalls bei einfach ge­ lagerten Fällen vor der Regulierung eines Unfalls in der Regel maximal vier Wochen beträgt. Sie kann angesichts der Möglichkeiten der elektronischen Schadensbear­ beitung - insbesondere in besonders einfachen Fällen - auch darunterliegen, bzw. wie hier bei einem Auslandsbezug auf 6 Wochen erweitert werden. Die ggf. vom Versicherer als erforderlich angesehene Einsicht in die polizeiliche Unfallakte oder die Ermittlungsakte hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Dauer dieser Prüfungs­ frist (Senat, NZV 2011, 307). ' Nach § 3a I Nr.

1 PfIVG war die regulierungsbeauftragte inländische Haftpflichtversi­ cherung (die Zustellungsbevollmächtigte) für den ausländischen Versicherer (Be­ klagte) verpflichtet, der Klagepartei unverzüglich, und nur spätestens innerhalb von 3 Monaten ein Schadensersatzangebot vorzulegen. Diese durch Gesetz vom 17.07.2002 (BGBl. I S. 2586) mit Wirkung zum 01.01.2003 eingefügte Vorschrift setzt die Vorgaben der 4. KH-Richtlinie vom 20.07.2000 (ABI. EG Nr. L 181) und der Richtlinie 209/103 um. Die Frage der Unverzüglichkeit bleibt eine Frage des Einzel­ falls; die bisher schon bestehende Pflicht zur unverzüglichen Regulierung (vgl. Se­ nat, a.a. O.) wird durch § 3a PfIVG weder eingeschränkt noch erweitert (vgl. Prölss / Martin / Klimke, Versicherungsvertragsgesetz, 30. Aufl. 2018, § 3a PfIVG Rd. 4).

Der Kläger und ihm folgend das Landgericht haben zutreffend darauf hingewiesen, dass wegen der Möglichkeit, elektronische Arbeitsmittel auch im internationalen Verkehr einzusetzen, jedenfalls in einfach gelagerten Fällen keine Veranlassung besteht, die sowieso schon zutreffend vom Erstgericht auf sechs Wochen verlängerte Prüffrist auf 3 Monate zu erweitern. 2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II 1,47 l 1,40, 48 11 GKG, 3 ff. ZPO. Sie ori­ entiert sich an dem Kosteninteresse der Beklagten auf Freihaltung von den sie treffen­ den Kosten. 4.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 574 II ZPO nicht gegeben sind.

Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwer­ degerichts.

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht: als UrkuridsßeäiHtsr der G^fchäifss:

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