|
Ein Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht gegeben, wenn die vereinbarte Beschaffenheit eines PKW im Kaufvertrag handschriftlich als "Bastlerfahrzeug mit Defekten an Motor, Getriebe, Antriebsstrang und Elektrik" festgelegt wurde. Solche handschriftlichen besonderen Vereinbarungen sind keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, da sie nicht vorformuliert und für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt sind. Eine derart spezifische Beschaffenheitsvereinbarung stellt auch keinen Verstoß gegen § 475 Abs. 1 S. 2 BGB dar, da nicht pauschal sämtliche Mängelrechte ausgeschlossen werden, sondern klar abgrenzbare Fahrzeugteile benannt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |