Das Verkehrslexikon

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Landgericht Nürnberg-Fürth v. 28.09.2018: Zum Sachmangel bei einem als 'Bastlerfahrzeug mit Defekten an Motor, Getriebe, Antriebsstrang und Elektrik' verkauften PKW




Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 28.09.2018 - 16 S 3018/17) hat entschieden:

   Ein Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht gegeben, wenn die vereinbarte Beschaffenheit eines PKW im Kaufvertrag handschriftlich als "Bastlerfahrzeug mit Defekten an Motor, Getriebe, Antriebsstrang und Elektrik" festgelegt wurde. Solche handschriftlichen besonderen Vereinbarungen sind keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, da sie nicht vorformuliert und für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt sind. Eine derart spezifische Beschaffenheitsvereinbarung stellt auch keinen Verstoß gegen § 475 Abs. 1 S. 2 BGB dar, da nicht pauschal sämtliche Mängelrechte ausgeschlossen werden, sondern klar abgrenzbare Fahrzeugteile benannt werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Gründe:


Gründe Die Parteien streiten um Schadensersatz in Höhe von 2.260,22 € aus einem Kaufvertrag vorn 27.08.2016 betreffend einen PKW Marke Audi, Typ A 2, Erstzulassung 03.04.2003, Kilometer­ stand 196.426 zum Gesamtpreis in Höhe von 3.400 €.

Hinsichtlich der tatsächlichen, Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nh 1 ZPO).

Mit Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 04.04.2017, Az. 350 C 126/17, wurde die Klage abgewie­ sen. . ■ ■ .

Gegen dieses Urteil, dem Kläger am 12.04.2017 zugestellt, hat dieser mit Schreiben vom 11.05.2017, eingegangen am gleichen Tag, Berufung eingelegt und'mit Schreiben vom 30.06.2017 begründet. f Der Kläger meint, dass bei dem verkauften Fahrzeug die vereinbarte Beschaffenheit nicht vorlag und dieses erhebliche Sachmängel aufwies, welche nicht ausgeschlossen wurden.

Der Kläger beantragte zuletzt: 1. Das am 04.04.2017 verkündete Endurteil des Amtsgerichts Fürth, Az. 350 C 126/17, ab­ zuändern.

2. ; ■ / 16S3018/17 -Seite 3 • •¥• ' ■ ■' ■ Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.260,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.12.2016 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragte: Die Berufung wird zurückgewiesen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Argumentation.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zur Akte ge­ reichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 04.08.2017 den Rechtsstreit gemäß § 526 Abs. 1 ZPO auf den Einzelrichter übertragen.

Die Kämmer hat mit Verfügung vom 28.05.2018 den Hinweis gegeben, dass sie das erstinstanz­ liche Urteil als zutreffend ansieht.

Nachdem beide Parteien ihr Einverständnis erklärt hatten, konnte die Kammer aufgrund Be­ schlusses vom 30.08.2018 im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO entscheiden. • VLandgericht Nürnberg-Fürth, 16 S 3018/17, Entscheidung vom 28.09.2018 [IWW-Abruf 205330, Urteilsvolltext]

ss vom 04.08.2017 den Rechtsstreit gemäß § 526 Abs. 1 ZPO auf den Einzelrichter übertragen.

Die Kämmer hat mit Verfügung vom 28.05.2018 den Hinweis gegeben, dass sie das erstinstanz­ liche Urteil als zutreffend ansieht.

Nachdem beide Parteien ihr Einverständnis erklärt hatten, konnte die Kammer aufgrund Be­ schlusses vom 30.08.2018 im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO entscheiden. • V »■ ■ ' ■' ' Die zulässige Berufung ist unbegründet. 1. .

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form-und fristgerecht eingelegt. 2.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht Fürth hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Das Berufungsvorbringen gibt der Kammer keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuwei­ chen.

Gemäß § 513 Ab,s. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass nach § 529 ZPO ' . 16s3018/17 v ■ -gelte 4 die zugrunde zu legenden Tatsachen eine aridere Entscheidung rechtfertigen oder die Entschei­ dung auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht. Vorliegend sind weder der durch das Erstgericht festgestellte Tatbestand noch dessen rechtliche Schlussfolgerungen zu bean­ standen.

Unvollständige Feststellungen, Verfahrensfehler oder Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfah­ rungssätze sind nicht ersichtlich.

Das erstinstanzliche Urteil erscheint der Kammer sowohl im Ergebnis, als auch hinsichtlich der Urteilsgründe als zutreffend. Das Amtsgericht geht richtigerweise davon aus, dass ein Sachman­ gel i. S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegend nicht gegeben ist und so kein Anspruch auf Schaden­ sersatz nach § 437 Nr. 3 BGB besteht.

Gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine verkaufte Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Ge­ fahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich vorliegend aus dem Kaufvertrag vom 27.08.2016, wo u.a. handschriftlich folgende Feststellungen getroffen worden sind: "Bastlerfahrzeug mit Defekten an Motor, Getriebe, Antriebsstrang und Elektrik", sodass sich für die Kammer hieraus unzweifel­ haft und bestimmt genug ergibt, dass die Beschaffenheit dementsprechend vereinbart war.

- ■ : 1. . .. Hinsichtlich diesen handschriftlich getroffenen besonderen Vereinbarungen hat das Erstgericht | auch zutreffend erkannt, dass es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.

Nach der Legaldefinition in § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Ver­ wender) der arideren. Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.

Somit sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen nur "vorformulierte" Vertragsbedingungen an­ zusehen. "Vorformuliert" sind Vertragsbedingungen dann, wenn sie zeitlich vor dem Vertragsabschluss fer­ tig formuliert vorliegen, um in künftige Verträge einbezogen zu werden (MüKoBGB/Basedow BGB, 7. Auflage 2016, § 305, Rn. 13).

Bereits dies wurde seitens der Klagepartei nicht schlüssig vorgetragen.

Weiterhin gelten VertragsbediLandgericht Nürnberg-Fürth, 16 S 3018/17, Entscheidung vom 28.09.2018 [IWW-Abruf 205330, Urteilsvolltext]

Geschäftsbedingungen nur "vorformulierte" Vertragsbedingungen an­ zusehen. "Vorformuliert" sind Vertragsbedingungen dann, wenn sie zeitlich vor dem Vertragsabschluss fer­ tig formuliert vorliegen, um in künftige Verträge einbezogen zu werden (MüKoBGB/Basedow BGB, 7. Auflage 2016, § 305, Rn. 13).

Bereits dies wurde seitens der Klagepartei nicht schlüssig vorgetragen.

Weiterhin gelten Vertragsbedingungen nur dann als Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn sie "für eine Vielzahl von Verträgen" vorformuliert sind. j Inwieweit die Vereinbarung "Bastlerfahrzeug mit Defekten an Motor, Getriebe, Antriebsstrang und 16S3018/17, . -Seite 5 * Elektrik" auf eine Vielzahl von Verträgen Anwendung finden soll, zumal diese auch handschriftlich unter der Rubrik "Besondere Vereinbarungen" erfolgte, erschließt sich der Kammer nicht.

Die besonderen Vereinbarungen waren daher nicht für. eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. 2. ' -V Im Übrigen liegt, entgegen der Auffassung des Klägers, kein Verstoß gegen § 475 Abs.1 S, 2 BGB vor.

Zu beachten ist hierbei, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung als "Bastlerfährzeug" nicht pau­ schal als Umgehung des § 475 Abs. 1 S.2 BGB gewertet werden kann. Würde man die Autohänd­ ler verpflichten, die Pkws detailliert zu untersuchen und allumfassende Mängellisten zu erstellen, wäre das ein extrem hoher Aufwand, der die Fahrzeuge zu Lasten der Käufer stark verteuern würde (so: Müller, NJW 2003,1975,1977).

Im vorliegenden Fall ist außerdem gerade nicht lediglich eine Bezeichnung als Bastlerfahrzeug festgelegt worden, ohne auszuführen, was den Pkw zum Bastlerfahrzeug macht und dadurch pauschal sämtliche Mängelrechte auszuschließen. Vielmehr wird ausgeführt, dass das Fahrzeug

- Schäden an Motor, Getriebe, Antriebsstrang und Elektrik, und damit an klar abgrenzbaren Fahr­ zeugteilen, hat. Hieran ändert auch der vereinbarte Kaufpreis nichts. Gerade dann, wenn Defekte am Motor angegeben sind, muss damit gerechnet werden, dass der Pkw möglicherweise vor ei­ ner Reparatur nur eingeschränkt fahrbereit ist. Angesichts der gut im Vertragsformular sichtbar aufgeführten Defekte des Fahrzeugs ändert an vorangegangener Einschätzung auch das regel­ mäßig geführte Wartungs- und Scheckheft nichts. Aufgrund der unter den besonderen Vereinba­ rungen aufgelisteten Defekte, war das Fahrzeug an den genannten defekten Teilen, auch für den Kläger ersichtlich, reparaturbedürftig und wurde daher als Bastlerfahrzeug veräußert.

Zudem war das Fahrzeug offensichtlich seit Übergabe bis zum Liegenbleiben zumindest 1.000 km fahrtüchtig. 3.

Soweit der Kläger im Schriftsatz seines Verteidigers vom 30.06.2017 auf Seite 8, davon ausgeht, dass der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig für Gründe wäre, die dafür sprechen könnten, dass die Parteien tatsächlich nur ein Auto zum Basteln und nicht zum Fahren gemeint haben könnten, war dem nicht zu folgen. Aus dem Kaufvertrag geht hervor, dass die Parteien besondere Vereinbarungen getroffen haben, woLandgericht Nürnberg-Fürth, 16 S 3018/17, Entscheidung vom 28.09.2018 [IWW-Abruf 205330, Urteilsvolltext]

ger im Schriftsatz seines Verteidigers vom 30.06.2017 auf Seite 8, davon ausgeht, dass der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig für Gründe wäre, die dafür sprechen könnten, dass die Parteien tatsächlich nur ein Auto zum Basteln und nicht zum Fahren gemeint haben könnten, war dem nicht zu folgen. Aus dem Kaufvertrag geht hervor, dass die Parteien besondere Vereinbarungen getroffen haben, wonach das Fahrzeug als "Bastlerfahrzeug mit Defekten an Motor, Getriebe, Antriebsstrang und Elektrik" veräußert wurde. Sofern der Kläger behauptet kein 16 S 3018/17

- Seite 6 Bastlerfahrzeug gewollt zu haben, ist er für diese Abweichung vom Kaufvertragsformular darlegungs- und beweispflichtig. DerBeklagte bestreitet dies jedenfalls im Schriftsatz vom 31.07.2017 auf Seite 4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfor­ dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent­ scheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§47,48 GKG. f Rechtsbehelfsbelehrung: l < > ' .. . . ■' ■ '■ j Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, L wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas| . sen hat. j Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth' Fürther Str. 110 90429 Nürnberg einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde, noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des. Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung, gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vorder Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder Von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. .

■' 16 s 3018/17 - Seite 7 Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie Landgericht Nürnberg-Fürth, 16 S 3018/17, Entscheidung vom 28.09.2018 [IWW-Abruf 205330, Urteilsvolltext]

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder Von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. .

■' 16 s 3018/17 - Seite 7 Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: . auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts. • Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen, Hin, sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektrbnischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www justiz.de Verwiesen. gez.

Richterin am Landgericht \ Verkündet am 28.09.2018 ' , ' 9ez- ?. ' JOSekr'in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Für die Richtigkeit der Abschrift Nürnberg, 04.10.2018 JOSekr'in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt -ohne Unterschrift gültig

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