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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, insbesondere wer gelegentlich Cannabis einnimmt und Konsum und Fahren nicht trennt. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum davon auszugehen ist, dass der Betroffene nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann. Die Empfehlung der Grenzwertkommission zur Heraufsetzung des maßgeblichen Grenzwerts auf 3,0 ng/ml bietet keinen Anlass zu einer Heraufsetzung, da bereits bei 1,0 ng/ml die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |